198  Oberlandesgerichtliche  Entscheidungen.

händigung  des  quittirten  Wechsels  Zahlung  zu  leisten
verpflichtet  ist,  und  der  Vorbehalt  dieser  Aushändigung
in  der  Verurtheilung  des  Schuldners  zur  Zahlung  aus
dem  Wechsel  auch  dann  liegt,  wenn  er  in  der  Urtheilsformel
  nicht  besonders  zum  Ausdruck  gekommen  ist
(Dernburg,  preuß.  Privatrecht  Bd.  2  (4.  Aufl.)  §  273
S.  843  Anm.  18;  Entsch.  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
Bd.  10  S.  154,  Bd.  11  S.  71).

Der  Beklagte  durfte  mithin  zur  Zwangsvollstreckung
nur  dann  schreiten,  wenn  ihm  die  Wechsel  zuvor  ausgehändigt
  waren.  Daß  die  Klägerin  dem  Beklagten  die
Wechsel  nicht  ausgehändigt  hat,  ist  unstreitig.  Ob  aber
die  Klägerin  die  Wechsel  an  dem  betreffenden  Tage  besessen
  hat,  ob  sie  dieselben  dem  Beklagten  aushändigen
konnte,  ist  in  dem  Berufungsurtheil  nicht  festgestellt.  Der
ursächliche  Zusammenhang  zwischen  dem  Versehen  des
Beklagten  und  dem  von  der  Klägerin  erlittenen  Schaden
würde  aber  ausgeschlossen  sein,  wenn  feststände,  daß  die
Klägerin  die  Wechsel  nicht  besaß  und  nicht  im  Stande
war,  sie  am  2.  Juli  vor  Eintritt  der  Nachtzeit,  also  nach
5  681  CPO.  vor  9  Uhr  Abends,  dem  Beklagten  zu
übergeben.  Nach  dieser  Richtung  hat  eine  Erörterung
in  dem  Bernfungsurtheil  nicht  stattgefunden,  obgleich  der
Beklagte  behauptet  hat,  daß  die  Klägerin  die  Wechsel
nicht  besessen  habe  .  ..  (folgt  nähere  Ausführung.)
IV.  Civilsenat  234093.  Urtheil  vom  11.  December  1893.

Aus  der  Praxis  der  Oberlandesgerichte  in  Civilsachen.

Hyppothestengesetz;  Civilproceßordnung;  Suhhastationsordnung.


Welche  Rechtsverfolgung  sleht  dem  Hypotheken
  gläubiger  zu,  wenn  ein  dritter  Glänbiger
  bewegliche  Pertinenzen  des  Hypothekenobjects
  pfänden  läßt?  Greift  insbesondere