Oberlandesgerichtliche  Entscheidungen.  199

§  710  CPO.  Platz,  wenn  die  gepfändeten  Pertinenzen
  bereits  versteigert  wurden?  CPO.
88  710,  690;  Bayer.  Hyp.-Ges.  §  35;  Bayer.  Subh.-Ordn.
88  8,  110.  Bewegliche  Pertinenzen  eines  Hypothekenobjects
  waren  auf  Andrängen  eines  Currentgläubigers
gepfändet  und  versteigert  worden.  Der  Kläger,  ein  Hypothekgläunbiger,
  machte  auf  Grund  8  710  CPO.  ein
Vorzugsrecht  an  dem  Erlöse  geltend,  wogegen  von  dem
beklagten  Currentgläubiger  Widerklage  auf  Auszahlung
des  bei  Gericht  deponirten  Versteigerungserlöses  erhoben
wurde.  Entgegen  der  Entscheidung  in  erster  Instanz  hat
das  Bernfungsgericht  die  Klage  für  unbegründet  abgewiesen
  und  der  Widerklage  stattgegeben  aus  folgenden
Erwägungen:

In  der  Klage  macht  Kläger  nicht  ein  Pfandrecht  an
den  Pertinenzen,  sondern  vielmehr  ein  Vorzugsrecht  an
deren  Erlös  geltend  Es  ist  daher  die  Frage  zu  entscheiden,
  ob  das  am  Tage  der  Versteigerung  zweifelsohne
bestandene  Pfandrecht  des  Klägers  an  diesen  Zugehörungen
auf  den  Erlös  übergegangen  ist,  das  heißt,  ob  das  dem
Kläger  als  Hypothekgläubiger  zustehende  dingliche  Recht
die  Veräußerung  der  Pertinenzen  überdauerte.  Diese
Frage  ist  zu  verneinen.

Nach  den  Bestimmungen  des  in  dieser  Beziehung
maßgebenden  bayer.  Hypothekengesetzes  können  bewegliche
Sachen  für  sich  allein  nie  Gegenstand  einer  Hypothek
sein,  sondern  nur  in  Folge  gesetzlicher  oder  gewillkürter
Verbindung  mit  einem  Grundstück  hypothekarisch  verpfändet
werden.  Hiebei  geht  das  Hypothekengesetz  von  der  Anschanung
  aus,  daß  diese  gesetzlichen  oder  gewillkürten
Pertinenzen  zwar  ihre  Natur  als  bewegliche  Sachen  nicht
verlieren,  aber  hypothekenrechtlich  wegen  ihrer  Verbindung
mit  einer  unbeweglichen  Sache  und  wegen  der  Haftung
des  ganzen  Hypothekenobjects  sammt  Zubehörung  für
die  Hypothek  als  unbewegliche  Sachen  zu  behandeln  sind.
Eine  nothwendige  Folge  dieses  Grundsatzes