200  Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.

ist,  daß  die  Haftung  der  Pertinenzen  für  die
Hypothek  nur  so  lange  danert,  als  sie  mit
dem  Grundstück  verbunden  sind.  Wird  diese  Verbindung
  aufgehoben,  werden  insbesondere  die  Pertinenzen
vom  Schuldner  verkauft  und  vom  Grundstück  entfernt,
so  erlangen  sie  sofort  ihre  Eigenschoft  als  bewegliche
Sachen  wieder  zurück.  Diesem  auch  gemeinrechtlich  gültigen
  Rechtssatz  gibt  §  35  Hyp.-Ges.  gesetzlichen  Ausdruck.
  Auch  ist  in  Theorie  und  Praxis  allgemein  anerkannt,
  daß  dem  Hypothekgläubiger  ein  selbständiges  von
der  Hauptsache  unabhängiges  Recht  an  diesen  beweglichen
Zugehörungen  nicht  zusteht,  daß  daher,  wenn  der  Schuldner
  diese  Pertinenzen  verkauft,  dieselben  mit  der  Tradition
  an  den  Käufer  ihre  Pertinenzeigenschaft  verlieren
und  aus  dem  hypothekarischen  Pfandverbande  treten  und
daß  sodann  der  Hypothekgläubiger  ein  hypothekarisches
Pfandrecht  an  diesen  Pertinenzen  nicht  mehr  geltend
machen  kann.  Eine  Fortdauer  der  Ansprüche  des  Hypothekgläubigers
  an  den  veräußerten  Zugehörungen  würde
mit  dem  täglichen  Verkehr  und  dem  Betriebe  aller  Erwerbszweige
  ganz  unvereinbar  sein  und  dem  Hypothekschuldner
  die  Möglichkeit  benehmen,  sein  Anwesen  zu
bewirthschaften.  Beispielsweise  wäre  ein  Fabrikbesitzer
oder  Gewerbsmeister  nicht  in  der  Lage,  alte  oder  unbrauchbar
  gewordene  Maschinen  zu  veräußern  und  durch
neue  zu  ersetzen,  oder  würde  ein  Landwirth  nicht  im  Stande
sein,  mit  seinem  Vieh  Handel  zu  treiben  oder  gemästetes
Vieh  gegen  Gangvieh  zu  vertauschen  (§  35  Hyp.-Ges.;
Roth,  Civ.-R.  Bd.  2  S.  20,  446;  Bl.  f.  RA.  Bd.  45
S.  427,  Bd.  46  S.  301,  Bd.  47  S.  329;  Entsch.  des
Reichsgerichts  in  Civils.  Bd.  17  S.  323  (die  Entscheidung
stützt  sich  zwar  auf  den  Cocke  civil;  dieser  beruht  jedoch
in  solcher  Beziehung  auf  gleichen  Grundsätzen,  wie  das
bayer  Hypothekengesetzj;  Samml.  der  Entsch.  des  bayer.
Obersten  Landesgerichts  Bd.  9  S.  129.  Bd.  10  S.  262;
Gönner,  Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  256,  357,  359,  Bd.  2