Oberlandesgerichtliche  Entscheidungen.  201

S.  189,  Bd.  3  S.  72;  Seuffert,  Comm.  z.  CPO.
8  708).

Im  gegebenen  Falle  liegt  zwar  nicht  ein  freiwilliger
Verkauf  der  Pertinenzen  durch  den  Schuldner  vor,  sondern
  ein  zwangsweiser  Verkauf  durch  den  Gerichtsvollzieher
  zu  Gunsten  eines  dritten  Gläubigers.  Allein  was
vom  freiwilligen  Verkauf  gilt,  ist  auch  bezüglich  des
Zwangsverfaufs  Rechtens.  Auch  in  diesem  Falle  hört
mit  der  Versteigerung  und  Uebergabe  der  Pertinenzen
an  den  Steigerer  die  Verbindung  derselben  mit  der
Hauptsache  auf.  Erstere  treten  aus  dem  hypothekarischen
Pfandverbande,  und  das  Pfandrecht  des  Hypothekgläubigers
  erlischt.  Es  läßt  sich  daher  nicht  absehen,  inwiefern
  und  auf  welchen  Rechtsgrund  hin  der  Hypothekgläubiger
  nach  der  Veräußerung  oder  Versteigerung  der
Pertinenzen  an  deren  Erlöse  ein  Vorzugs=  oder  Pfandrecht
  haben  sollte.  Denn  das  Hypothekengesetz  hat  keine
Bestimmung,  wonach  im  Falle  des  Verkaufs  der  Pertinenzen
  durch  den  Hypothekschuldner  oder  durch  einen
dritten  Glänbiger  der  Erlös  aus  den  Pertinenzen  vom
Pfandverbande  ergriffen  würde.  Im  Gegentheil:  die
Vorschriften,  daß  der  Hypothekgläubiger  bei  Abbrennung
des  Gebändes  nicht  berechtigt  ist,  sich  an  das  dafür  aus
der  Brandversicherungskasse  zu  empfangende  Geld  zu
halten,  daß  jedoch  sein  Hypothekenrecht  auf  das  neuaufzuführende
  Gebände  übergeht,  daß  ferner  die  neuangeschafften
  beweglichen  Zubehbrungen  ohne  weiteren  Willensact
  an  die  Stelle  der  veräußerten  Pertinenzen  treten,
lassen  keine  andere  Deutung  zu,  als  daß  das  Hypothekengesetz
  den  gemeinrechtlichen  Satz:  pretium  succedit  in
locum  rei  als  Rechtssatz  nicht  angenommen  hat.

Erstrichter  meint,  bei  Annahme  dieser  Grundsätze
wäre  der  Hypothekgläubiger  gegen  Nachtheile  nicht  geschützt,
  da  er  häufig  von  der  Pfändung  der  Pertinenzen
nichts  erfahre.  Letzterer  Fall  kann  eintreten.  Allein
wenn  ein  Hypothekgläubiger  wegen  Unzureichendheit  des