202  Oberlandesgerlchiliche  Entscheldungen.

Grundbesitzes  zu  seiner  größeren  Sicherheit  auch  bewegliche
  Sachen  als  Pertinenzen  sich  verpfänden  läßt,  so
muß  er  schon  bei  Hingabe  des  Darlehens  sich  bewußt
sein,  daß  der  Schuldner  die  Zugehörungen  verkaufen  und
hiedurch  dem  Pfandverbande  entziehen  kann,  daß  also
die  Verpfändung  von  Pertinenzen  ihm  nicht  dieselbe
Sicherheit  bietet,  wie  die  Verpfändung  von  Grundbesitz.
Das  Hypothekengesetz  hat  durch  Aufnahme  des  §  35  das
Hypothekenrecht  des  Hypothekengläubigers  an  Pertinenzen
als  ein  unvollkommenes  Pfandrecht  gesetzlich  festgestellt,
  indem  es  bestimmte,  daß  durch  die  Veränßerung
der  Pertinenzen  das  Pfandrecht  des  Hypothekengläubigers
verloren  geht.  Nicht  unerwähnt  soll  bleiben,  daß  der
Hypothekgläubiger  einigen  Schutz  durch  die  Bestimmung
des  §  26  der  Instruction  für  die  Gerichtsvollzieher  vom
30.  September  1879  (JIMl.  S.  1514,  wiederholt  in  der
JME.  vom  11.  November  1885,  JMl.  S.  209)  hat.

Diese  in  den  Gesetzen  begründete  und  in  der  Praxis
allgemein  anerkannte  Folge  der  Veräußerung  oder  Versteigerung
  beweglicher  Zugehörungen  zeigt  den  Weg,
welchen  als  den  allein  richtigen  und  möglichen  der  Hypothekgläubiger
  zur  Wahrung  seiner  Rechte  einzuschlagen
hat.  Er  muß  auf  gesetzlichem  Wege  den  Verkauf
der  Pertinenzen  verhindern.  Uebereinstimmend
haben  in  dieser  Weise  die  Gerichtshöse  seit  Jahren  auf
Grund  der  civilprocessualen  Bestimmungen  erkannt.

Unter  der  Herrschaft  der  bayer.  Gerichtsordnung
vom  Jahre  1753  mußte  der  Hypothekgläubiger  gemäß
Cap.  VIII  §  4  Ziff.  4  interveniren  und  nach  Art.  870  der
bayer.  CPO.  von  1869  hatte  der  Hypothekglänbiger  sein
Recht  an  den  gepfändeten  Pertinenzen  durch  Widerspruch
gegen  die  Vollstreckung  zu  verfolgen  (Samml  d.  Entsch.
d.  bayer.  Obersten  Gerichtshofs  Bd.  4  S.  276;  Bl.  f.
RA.  Bd.  40  S.  400;  Regelsberger,  bayer.  Hypothekenrecht
  S.  351).

Hieran  wurde  durch  die  Reichs-Civilproceßordnung