Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.  203

nichts  geändert.  Deun  dieselbe  enthält  in  8  690  die
Bestimmung,  daß,  wenn  ein  Dritter  behauptet,  es  stehe
ihm  an  dem  Gegenstande  der  Zwangsvollstreckung  ein  die
Veräußerung  hinderndes  Recht  zu,  er  den  Widerspruch
gegen  die  Zwangsvollstreckung  im  Wege  der  Klage  bei
Gericht  geltend  zu  machen  habe.  Diese  Voraussetzungen
sind  hier  gegeben.  Denn  dem  Hypothekgläubiger  gegenüber
ist  eine  gesonderte  Zwangsvollstreckung  in  die  beweglichen
Pertinenzen  civilrechtlich  unstatthaft.  Der  Hypothekgläubiger
  hat  ein  Recht  auf  Belassung  der  Pertinenzen
bei  der  Hauptsache  und  ihm  gegenüber  charakterisirt  sich
die  von  einem  Currentgläubiger  veranlaßte  Pfändung
der  Pertinenzen  als  Eingriff  in  dieses  Recht,  weil  die
Pfändung  die  Absonderung  der  Pertinenzen  und  folgeweise
  das  Aufhören  der  Pertinenzeigenschaft  nach  sich
zieht.  Wenn  auch  bewegliche  Zugehörungen  an  sich
pfändbare  Gegenstände  sind,  so  hören  sie  doch  dem  Hypothekgläubiger
  gegenüber  auf,  veräußerliche  gesonderte
Objecte  zu  sein.  Ihm  gegenüber  sind  sie  untrennbare
Theile  seines  Unterpfands.  Dem  Hypothekgläubiger  steht
daher  die  Widerspruchsklage  gegen  Jedermann,  insbesondere
  auch  gegen  den  pfändenden  dritten  Gläubiger  zu,
weil  das  Recht  des  Hypothekgläubigers  ein  Ausfluß  seines
Pfandrechts,  somit  ein  dingliches  Recht  ist,  das  gegen
jeden  Störer  verfolgt  werden  kann  (Samml.  d.  Entsch.  2c.
Bd.  7  S.  859,  Bd.  10  S.  264;  Bl.  f.  RA.  Bd.  22
S.  186,  Bd.  34  S.  131,  Bd.  38  S.  401,  Bd.  45  S.  427,
Bd.  49  S.  168).

Diese  Ansicht  wird  vom  Kläger  bekämpft.  Er  macht,
gestützt  auf  die  Bestimmungen  des  §  710  CPO.,  der
Art.  2,  3,  8,  20  u.  110  der  bayer.  Suhastationsordnung
und  auf  die  Ausführungen  von  Ortenau  in  der  1.  Auflage
  des  Comm,  zur  Subhastationsordnung  und  in  den
Bl.  f.  RA.  geltend,  daß  entweder  das  Widerspruchsrecht
des  Hypothekgläubigers  gegen  die  Pfändung  von  Pertinenzen
  durch  §  710  Abs.  1  CPO.  beseitigt,  oder  wenigstens