204  Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.

dem  Hypothekgläubiger  das  Wahlrecht  zwischen  der  Klage
aus  §  690  und  dem  Rechtsmittel  aus  §  710  CPO.  gelassen
  und  daß  unter  allen  Umständen  nach  den  Bestimmungen
  der  Subhastationsordnung  dem  Hypothekgläubiger
  das  Vorzugsrecht  am  Erlöse  der  Pertinenzen
vor  dem  Pfändungsgläubiger  eingeräumt  sei.

Allein  diese  in  der  2.  Auflage  des  Ortenausschen
Commentars  wenigstens  zum  Theil  zurückgenommenen
Aufstellungen  beruhen  auf  einer  irrthümlichen  Auffassung
des  §  710  CPO.  und  der  Bestimmungen  der  Subhastationsordnung.


§  710  C  PO.  bezieht  sich  ebenso  wie  Abs  2  des  §  709
nur  auf  Pfand=  und  Vorzugsrechte,  welche  an  beweglichen
Sachen  als  solchen  zusteyen,  nämlich  auf  gemeinrechtlich
zulässige  Hypotheken  an  Mobilien  (GHellmann,  Comm.
zur  CPO.  §  710  Abs.  1  Anm.;  Wilmowski  2c.  Comm.
zur  CPO.,  Anm.  zu  §  710;  Sydow,  CPO.,  Anm.  zu
§*  710;  Seuffert,  Comm.,  Anm.  zu  §  708;  Entsch.  d.
RG.  in  Civils.  Bd.  17  S.  323;  Ortenau,  Subh.-Ordn.
2.  Aufl.  S.  44,  45).

Dagegen  bleibt  das  Immobiliarhypothekrecht,  welchem
bewegliche  Zugehörungen  unbeweglicher  Sachen  unterliegen,
  von  §  710  ebenso  wie  von  §  709  unberührt.
Beide  Vorschriften  wollen  nicht  ein  Vorzugsrecht  für  den
Fall  einräumen  oder  aufrecht  erhalten,  daß  das  dem
Immobiliarhypothekgläubiger  als  solchem  zustehende  Vorzugsrecht
  erloschen  ist,  sondern  sie  setzen  ein  zu  Recht
bestehendes  Vorzugsrecht  an  den  Mobilien  als  solchen
voraus.  Denn  aus  dem  zweiten  Satze  des  §  710  ergibt
sich  klar  und  deutlich,  daß  nur  solche  Pfandrechte  hierunter
verstanden  werden  wollen,  welche  auch  nach  dem  Verkaufe
der  Pfandgegenstände  dem  Gläubiger  noch  ein  Recht  auf
vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  gewähren.
Welche  Rechte  dies  sind,  entscheiden  die  Landesgesetze,  im
gegebenen  Fall  das  bayer.  Hypothekengesetz.  Hienach
hat  aber,  wie  dargethan,  der  Hypothekgläubiger  an  den