Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.  205

Pertinenzen,  sobald  sie  veräußert  sind,  ein  Recht  auf
vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  nicht.  Es  ist
daher  die  Anwendbarkeit  des  §  710  auf  die  beweglichen
Pertinenzen  eines  Hypothekenobjects  in  Bayern  geradezu
ausgeschlossen  und  ist  die  Schlußfolgerung,  daß  weil  dem
Hypothekengläubiger  das  majus,  nämlich  ein  Widerspruchsrecht
  gegen  die  Pfändung,  zusteht,  er  auch  das  minus,
nämlich  ein  Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus
dem  Erlöse,  haben  müsse,  durchaus  nicht  gerechtfertigt,
da  der  §  710  lediglich  eine  proceßrechtliche,  nicht  aber
eine  civilrechtliche  Bestimmung  trifft  und  treffen  will.

Wenn  Erstrichter  meint,  bei  dieser  Rechtsansicht
würde  der  Hypothekgläubiger  schlechter  gestellt  sein  als
jeder  andere  Gläubiger,  so  ist  dies  nicht  richtig.  Denn
der  Hypothekgläubiger  kann  das  Pfandrecht  des  Pfändungsgläubigers
  durch  den  nach  §  690  CPO.  erhobenen
Widerspruch  beseitigen  und  denselben  zwingen,  die  Pertinenzen
  bei  dem  hypothecirten  Grundstücke  zu  belassen.
Auch  auf  den  Commentar  von  Wilmowski  kann  Kläger
sich  nicht  berufen.  Denn  wenn  auch  der  Commentator
zu  §  710  sagt,  daß  die  Realberechtigten,  also  Hypothekgläubiger,
  ihr  Vorrecht  auch  nach  §  710  geltend  machen
könnten,  so  fügt  er  doch  hinzu,  daß  die  Voraussetzung
biefür  die  Fortdauer  des  Hypothekenrechts  nach  der  Entfernung
  der  beweglichen  Zugehörung  vom  Grundstücke
ist.  Die  meisten  Commentare  zur  CPO.,  insbesondere
Seuffert,  Hellmann,  Pemsel,  die  das  bayer.  Civilrecht
  mehr  berücksichtigen,  sprechen  sich  dahin  aus,  daß
wenn  eine  dem  Hypothekgläubiger  gegenüber,  also  relativ
immobilisirte  Sache,  Zugehörung  nach  §  34  HG.,  mit
Pfändung  angegriffen  wird,  der  Hypothekgläubiger  darauf
angewiesen  ist,  auf  Grund  seines  hypothekarischen  Pfandrechts
  Widerspruchsklage  nach  §  690  CPO.  zu  erheben
habe  und  daß,  wenn  er  dies  versäumt,  ihm  für  bewegliche
  Zugehörungen  (8§  35  d.  H.)  kein  Vorzugsrecht  auf
den  Erlös  zuslehe.