206  Oberlandesgerichtliche  Entscheibungen.

Nur  zwei  Ausnahmen  gibt  es,  in  welchen  der  Hypothekgläubiger
  auch  auf  den  Erlös  aus  den  Pertinenzen
Anspruch  hätte.  Wenn  nämlich  der  Hypothekgläubiger
vor  dem  Verkauf  der  gepfändeten  Pertinenzen  Widerspruchsklage
  erhoben  hat,  jedoch  im  Laufe  des  Interventiousprocesses
  die  Zwangsvollstreckung  durch  Versteigerung
  der  gepfändeten  Pertinenzen  beendet  wurde,
so  verwandelt  sich  der  Interventionsanspruch  in  einen
Anspruch  auf  Auszahlung  des  Erlöses  und  wenn  der
Hypothekgläubiger  vor  der  Versteigerung  die  Beschlagnahme
  des  Grundstlicks  einschließlich  der  Pertinenzen
erwirkt  und  ausnahmsweise  eine  getrennte  Versteigerung
des  Grundstücks  und  der  Pertinenzen  stattgefunden  hat,
so  kann  der  Hypothekgläubiger  den  Erlös  der  letzteren
zur  Immobiliarmasse  ziehen.  Diese  beiden  Ausnahmen
erklären  sich  dadurch,  daß  durch  die  Widerspruchsklage
und  durch  die  Beschlagnahme  der  Hypothekgläubiger  sein
zu  dieser  Zeit  noch  bestandenes  Pfandrecht  an  den  Pertinenzen
  sich  gewahrt  hat.

Die  Richtigkeit  der  Ansicht,  daß  §  710  in  diesem
Falle  keine  Anwendung  finden  könne,  ergibt  sich  auch  aus
dem  Princip,  welches  die  Civilproceßordnung  bei  den
Bestimmungen  über  Zwangsvollstreckung  an  beweglichen
und  unbeweglichen  Sachen  aufgestellt  hat.  Die  CPO.
hat  in  den  §§  708  bis  754  und  in  den  88  755  bis  757
zwischen  den  beiden  Arten  der  Zwangsvollstreckung  streng
unterschieden.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  ist  ausschließlich  der  landesgesetzlichen
Regelung  überlassen  und  bestimmt  sich  auch  nach  den
Landesgesetzen,  welche  Sachen  und  Rechte  in  Ansehung
der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen
gehören.  Von  der  bayer.  Subhastationsordnung  ist  in
dem  den  Umfang  ihrer  Anwendbarkeit  begrenzenden  Art.  2
Ziff.  1  auf  das  bürgerliche  Recht  verwiesen.  Es  ist  daher
das  Hypothekengesetz  hier  maßgebend.  Nach  §§  3  und  33
dieses  Gesetzes  aber  erstreckt  sich  das  dingliche  Recht  des
Hypothekengläubigers  auf  alle  Pertinenzen.  Es  findet