Oberlandesgerichiliche  Entscheidungen.  A)7

daher  auch  auf  Letztere  die  Subhastationsordnung  Anwendung
  und  ist  in  Folge  dessen  §  710  CPO.  ausgeschlossen.
  Aus  diesem  Grunde  hebt  auch  §  710  das
Widerspruchsrecht  des  8  690  nicht  auf.  Denn  dieses
Widerspruchsrecht  gründet  sich  gerade  darauf,  daß  die
beweglichen  Zugehörungen  dem  Hypothekgläubiger  gegenüber
  und  in  Ansehung  der  Zwangevollstreckung  nach
Landesrecht  als  unbewegliche  Sachen  zu  behandeln  sind
(Samml.  d.  Entsch.  des  bayer.  Obersten  Landesgerichts
Bd.  4  S.  276,  Bd.  7  S.  859,  Bd.  9  S.  760,  Bd.  10
S.  263;  Bl.  f.  RA.  Bd.  45  S.  429,  Bd.  47  S.  321,
337,  359.  Bd.  48  S.  177,  273,  Bd.  49  S.  168).  Hiegegen
  wendet  Kläger  weiter  ein,  eine  Aenderung  dieser
Rechtssätze  sei  durch  die  bayer.  Subhastationsordnung
bewirkt  worden.  Allein  dies  ist  nicht  der  Fall.  Dieses
Gesetz  greift  grundsätzlich  in  das  bestehende  Civilrecht
und  insbesondere  in  das  geltende  Hypothekenrecht  nicht
ein  (Motive,  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1878/79,  Beil.-Bd.  5
S.  75,  Bericht  Frankenburger  a.  a.  O.  S.  478,  484,
ferner  Beil.-Bd.  6  S.  4,  119).

Aus  der  Bestimmung  des  Art.  8  Subh.-Ordnung,
wonach  mit  der  bewirkten  Beschlagnahme  die  definitive
Immobilisirung  der  beweglichen  Zugehörungen  eintritt,
kann  man  zwar  den  Schluß  ziehen,  daß  die  beweglichen
Zugehörungen  vor  der  Beschlagnahme  der  Immobilien
gepfändet  werden  können  (Samml.  d.  Entsch.  2c.  Bd.  9
S.  760,  Bd.  10  S.  364).  Aber  nicht  gerechtfertigt  ist
der  Schluß,  daß  gegen  diese  gesonderte  Zwangsvollstreckung
  in  die  bewegliche  Zugehörung  der  Hypothekgläubiger
  kein  Widerspruchsrecht  habe.  Denn  Art.  8  will
die  Rechte  der  Hypothekgläubiger  nicht  beschränken,  sondern
  die  Rechte  der  Currentgläubiger  erweitern,  indem
den  Beschl  länbigern  dieselben  Rechte  eingeräumt
werden,  wie  die  Hypothekgläubiger  schon  hatten.  ...

Auch  Art.  110  Subh.-Ordn.  hat  eine  Aenderung
der  civilrechtlichen  Bestimmungen  nicht  herbeigeführt.
Denn  diese  Gesetzesbestimmung  hat  nicht  neue  Rechte