208  Oberlandesgerichtliche  Enischeldungen.

für  die  Hypothekgläubiger  oder  die  Ewiggeldgläubiger
oder  die  Zurücknahmeberechtigten  begründen,  sondern  nur
deren  Vorzugsrechte,  die  sie  allenfalls  an  den  einschlägigen
  Civilrechten  an  den  beweglichen  Zubehörungen  erworben
  haben,  wahren  wollen.

Wenn  trotzdem  auch  in  der  2.  Aufl.  von  Ortenau's
Comm.  z.  SO.  S.  45  behauptet  wird,  es  verbleibe  dem
Hypothekgläubiger  der  Anspruch,  nach  §  710  CPO.  vor
dem  Pfändungsgläubiger  aus  dem  Erlöse  befriedigt  zu
werden,  auch  in  dem  Falle,  daß  die  Veräußerung  der
gesondert  gepfändeten  Zugehörungen  noch  vor  der  Beschlagnahme
  stattgefunden  und  der  Hypothekgläubiger
nicht  widersprochen  hat,  so  kann  diese  Anschanung  Billigung
  nicht  finden.  Denn  wenn  nach  den  vorstehenden
Erörterungen  der  Hypothekgläubiger  durch  die  mit  Widerspruch
  nicht  bekämpfte  Versteigerung  und  durch  die  hiedurch
  erfolgte  Trennung  der  Pertinenzen  vom  Grundstück
sein  Pfandrecht  verloren  hat,  so  kann  ihm  ein  Anspruch
am  Erlöse  nach  8  710  nicht  verbleiben.

Aus  diesen  Gründen  hatte  Kläger  als  Hypothekgläubiger
  nach  der  Pfändung  und  vor  der  Versteigerung
der  Hypothekpertinenzen  nicht  blos  das  Recht,  sondern
auch  die  Pflicht,  auf  Grund  des  §  690  CPO.  Widerspruch
  zu  erheben,  wenn  er  seinen  Anspruch  auf  die
Pertinenzen  wahren  wollte.  Er  hat  dies  nicht  gethan,
vielmehr  seine  Zustimmung  zur  Versteigerung  der  Pertinenzen
  gegeben,  sogar  bei  der  Versteigerung  selbst  mitgesteigert
  und  in  Folge  dessen  sein  hypothekarisches  Pfandrecht
  an  den  Pertinenzen  verloren,  durch  die  auf  Grund
des  §  710  gestellte  Klage  aber  ein  Vorzugsrecht  an  dem
Erlöse  der  Pertinenzen  nicht  erworben.  Urtheil  des
O.  Nürnberg  vom  6.  April  1893.  B.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.

Verlag:  Falm  &amp;  Enlle  (Carl  Enke)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.