Zwölfter  Ergäuzungsband.  14.

Dr.  J.  A.  Heuffert=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

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Das  Sicherheitsmaß  bei  den  gesetzlichen  Hypotheken.
Von  Amtsrichter  Karl  Kober  in  Immenstadt.

Das  bayerische  Hypothekengesetz  hat,  entgegen  der
Generalhypothek  des  Römischen  Rechts,  die  Befugniß  des
Gläubigers,  alle  Immobilien  des  Schuldners  wegen  einund
  derselben  Forderung  als  Pfand  beanspruchen  zu  dürfen,
bei  den  gesetzlichen  Hypotheken  eingeschränkt.

Die  diesbezügliche  Bestimmung  in  §  11  Abs.  1  des
Hyp.  Ges.  lautet:

„doch  soll  auf  Verlangen  des  Eigenthümers,  bei  den
auf  einem  geseßlichen  Rechtstitel  beruhenden  Hypotheken
  die  Eintragung  nur  auf  einen  solchen  freien
Güterwerth  beschränkt  werden,  welcher  nach  Abzug  der
vorstehenden  Posten  den  Betrag  der  Forderung  um
ein  Drittheil  übersteigt."

Wie  nun  dieses  Drittel  im  Einzelfalle,  entsprechend
der  gesetzlichen  Vorschrift,  zu  berechnen  ist,  darüber  besteht
  in  Theorie  und  Praxis  eine  Meinungsdifferenz,  insoferne
  nämlich  die  angeführte  Bestimmung  eine  zweifache,
  wesentlich  verschiedene  Auslegung  gefunden  hat.

Nach  der  einen  Anschauung  ist  hlebei  in  der  Weise
zu  rechnen,  daß  nach  Abzug  der  bereits  vorhandenen
Hypothekposten  der  alsdann  noch  verbleibende  freie  Güterwerth
  mindestens  so  hoch  sein  muß,  daß  dadurch  sowohl

XII.  Ergäuzungsband.