210  Das  Sicherhelismaß  bel  den  gesetzlichen  Hypothelen.

die  neueinzutragende  Hypothek  selbst  als  auch  ein  weiterer
Drittelsbetrag  eben  dieser  neuen  Forderung  gedeckt  wird.
Mit  anderen  Worten:  es  bildet  hier  den  Berechnungsmaßstab
  für  das  zu  suchende  Drittel  einzig  und  allein
der  Betrag  dieser  neuen  Forderung  ohne  jede  Rücksicht
auf  die  jeweils  bereits  vorgehenden  Posten  und  ist  der
gesetzlichen  Vorschrift  genügt,  falls  ein  weiteres,  also  ein
viertes  Drittel  gerade  dieser  neuen  Forderung  durch  den
noch  verbleibenden  freien  Güterwerth  ausgefüllt  wird.

Um  die  Sache  arithmetisch  in  einer  Gleichung  auszudrücken,
  wobei  das  zu  suchende  Drittel  darstellt,  ist
das  von  dieser  Meinung  aufgestellte  Verhältniß:
Forderung  (und  zwar  die  neue  allein):  —  4:  =  3½1;

Forderung.
—  *

Da  sich  diese  Meinung  eng  an  den  Wortlaut  des
Gesetzes  anschließt,  kann  man  sie  der  Kürze  halber  als
die  wörtliche  Auffassung  gqualificiren.

Die  zweite  Meinung  nimmt  an,  der  Schuldner
müsse  sich  die  Verpfändung  eines  mindestens  so  hohen  Güterwerths
  gefallen  lassen,  daß  letzterer  den  Betrag  sämmtlicher
  bereits  eingetragener  Forderungen  einschließlich
der  neu  einzutragenden  noch  um  ein  Drittheil  übersteige.
Den  Berechnungsmaßstab  für  das  noch  zu  deckende  Drittel
gibt  also  hiebei  nicht  die  neue  Forderung  allein  ab,
sondern  die  Summe  der  bereits  vorgehenden  Hypotheken
und  der  neuen  Forderung  zusammen,  und  müssen  nach
dieser  Berechnungsart  auch  alle  diese  Forderungen  noch
ganz  in  die  ersten  ½  des  Güterwerths  fallen!

In  Form  einer  Gleichung  gesprochen,  wobei  x  auch
hier  wieder  das  zu  suchende  Drittel  bezeichnen  soll,  ist
das  Verhältniß  nach  dieser  Auslegung:

Forderungen  (frühere  +  neue):  x  —  1=  2:  1;
Forderungen.
—

Diese  Meinung  mag  man  kurzweg  als  die  freiere