Das  Sicherheitsmaß  bel  den  gesetzlichen  Hypotheken.  211

bezeichnen,  da  deren  Anhänger  ihre  Auslegungsbehelfe
weiter  her,  nämlich  aus  dem  Geiste  und  dem  Wesen  des
Hypothekengesetzes,  schöpfen.

Im  Einzelfalle  tritt  ein  wesentlich  verschiedenes
Resultat  zu  Tage,  je  nachdem  man  der  einen  oder  der
anderen  Meinung  folgt.  Dieselben  führen  gemäß  der
verschiedenen  Verhältnißzahlen  (hier  3:  1,  dort  2:  1)
nicht  einmal  dann  zu  dem  gleichen  Ergebnisse,  wenn  noch
keine  Vorhypothek  vorhauden  ist  und  ihre  gegenseitige
Disharmonie  tritt  um  so  greller  hervor,  je  mehr  Hypotheken
einerseits  der  neu  einzutragenden  Forderung  bereits  vorgehen
  und  je  kleiner  andererseits  der  Betrag  der  letzteren
im  Vergleich  zu  den  Vorhypotheken  ist.

Gehen  z.  B.  in  einem  Falle  6000  Mk.  an  Hypotheken
vor  und  beträgt  die  neue  (gesetzliche)  Hypothek  300  Mk.,
so  broucht  der  Schuldner  nach  der  wörtlichen  Auffassung
im  Ganzen  an  Güterwerth  nur  6400  Mk.  (nämlich:

6000  +  300  —+  500  zu  prästiren,  während  er  nach
der  freieren  Auslegung  in  diesem  Falle  9450  Mk.  (nämlich
6000  +  300  —  7  an  Güterwerth  zu  versichern  hat.

Für  den  Schuldner  ist  es  daher,  gerade  bei  unserem
derzeit  arg  verschuldeten  Grundbesitze,  von  hohem  wirthschaftlichen
  Interesse,  welcher  Anschauung  die  diesbezüglich
maßgebende  Behörde  im  Einzelfalle  den  Vorzug  gibt.
Denn  bei  der  wörtlichen  Auffassung  ist  der  für  den
Gläubiger  gebundene  Werth  ein  geringerer  und  verbleibt
daher  dem  Schuldner  mehr  an  Güterwerth  zur  Schaffung
weiteren  Credits,  während  die  freiere  Auslegung  den
Schuldner  entschieden  schlechter  stellt,  da  sie  ihm  viel
mehr  an  Güterwerth  zur  Sicherstellung  benimmt.  Ja.
unter  Umständen  können  die  Verhältnisse  für  den  Schuldner
so  ungünstig  gelagert  sein,  daß  geradezu  sein  wirthschaftliches
  Fortkommen  in  Frage  steht,  je  nachdem  die  eine
oder  die  andere  Auslegung  zur  Anwendung  kommt.

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