212  Das  Sicherheltsmaß  bel  den  gesetzlichen  Hypotheken.

In  der  Praxis  taucht  die  Frage  besonders  dann  auf,
wenn  es  sich  um  die  Seitens  eines  Elterntheils  für  das
Vater=  oder  Muttergut  der  Kinder  zu  gewährende  Sicherheit,
  entsprechend  dem  §  12  Ziff.  7  des  Hyp.  Ges.,  handelt,
wobei  es  auf  eine  Prüfung  durch  die  Obervormundschaftsbehörde
  anzukommen  hat.  In  den  anderen  Fällen  des
§  12  tritt  sie  weniger  hervor,  theils  weil  der  Gläubiger
hiebei  von  vorneherein  auf  ein  vom  Gesetz  bereits  bestimmtes
  Immobile  angewiesen  ist  (vgl.  §  12  Ziff.  4,  8,
9,  11),  theils  weil  die  Kenntniß  von  diesem  schuldnerischen
Rechte  überhaupt  nur  sehr  wenig  in  die  Kreise  des  betheiligten
  Publicums  gedrungen  ist.

In  neuester  Zeit  hat  der  Gegenstand  insoferne  wieder
eine  erhöhte  Bedentung  gewonnen,  als  der  §  11  Hyp.
Ges.  und  damit  auch  die  Bestimmung  über  das  Maß
der  Sicherstellung  durch  Art.  40  Abs.  2  der  Novelle  zur
Subh.  Ordn.  ausdrücklich  auf  das  neu  eingeführte  Institut
  der  Zwangshypothek  ausgedehnt  wurde.

Eine  wiederholte  Discussion  über  diesen  Gegenstand
dürfte  deshalb  nicht  blos  vom  doctrinären  Standpuncte
aus,  sondern  auch  im  Interesse  der  Praxis  angezeigt
sein,  zumal  im  Folgenden  auch  ein  bisher  so  gut  wie
gar  nicht  benütztes  Hülfsmittel,  nämlich  die  Verhandlungen
der  beiden  Kammern  liber  diesen  Gegenstand,  mit  in  den
Kreis  der  Erwägung  gezogen  werden  soll.

Vorerst  sei  das  hier  zusammengestellt,  was  in  Theorie
und  Praxis  über  diese  Frage  zu  finden  ist.

Die  zwei  verschiedenen  Auslegungen  sind  fast  so  alt,
wie  das  Hypothekengesetz  selbst.  Der  Ausgangspunct
dieser  Meinungsdifferenz  führt  uns  nämlich  bis  in  das
Jahr  1823  zurück.  Damals  erschien  zunächst,  am  3.  März
1823,  der  grundlegende  Commentar  v.  Gönner's  und  ist
kein  Geringerer  als  dieser  der  Vater  der  von  uns  sogenannten
  freieren  Auffassung,  niedergelegt  in  Bd.  1  des
Commentars,  S.  208  u.  l.  speciell  S.  212—217.

Gönner  weist  darin  eine  Auslegung,  streng  nach  dem