Das  Sicherheltsmaß  bei  den  geseblichen  Hypotheken.  213

Wortlaute  des  Gesetzes,  als  eine  „Buchstabenauslegung“
kurzweg  zurück  und  entwickelt  seine,  dem  vollen  Inhalte
nach  bereits  Eingangs  mitgetheilte,  Auffassung  mit  Hülfe
folgender  Argumente:

„Diese  (nämlich  die  wörtliche)  Berechnungsart  halte
ich  dem  Geist  und  der  Absicht  des  Gesetzes  nicht  gemäß,
weil  ich  überzeugt  bin,  daß  dieses  mit  augenscheinlicher
Gefahr  für  alle  diese  Forderungen  (des  §  12  d.  Hyp.
Ges.)  verbunden  wäre,  und  daß  man  nicht  befehlen
könnte,  auf  solche  Sicherheit  das  Vermögen  der  Stiftungen
  und  Minderjährigen  auszuleihen.  Um
diese  handelt  es  sich  hier,  nicht  um  Forderungen
von  Speculanten,  Wucherern  oder  Capitalisten,  die  ihre
Sicherheit  auf  der  Goldwage  abwägen  können  2c."  „Man
könne  nicht  annehmen,  heißt  es  weiter,  daß  das  Gesetz
das,  was  es  mit  der  einen  Hand  habe  geben,  mit  der
anderen  wieder  habe  nehmen  wollen;  kein  sorgfältiger
Hausvater  würde  sein  Geld  mit  der  Sicherheit,  wie  sie
die  wörtliche  Auslegung  mit  sich  bringe,  ausleihen.“

„Die  von  ihm  aufgestellte  Ansicht  allein  sei  mit  dem
Geiste  und  der  Absicht  des  Gesetzes  vereinbar  und  sie
stimme  auch  mit  dem  Code  civil  Art.  2162  und  2165,
auf  den  man  sich  bei  den  Verhandlungen  berufen  habe,
ganz  überein“  (vgl.  Anmerkung  S.  216).

Einige  Tage  später,  unterm  13.  März  1823,  erschien
die  Instruction  über  den  Vollzug  des  Hypothekengesetzes,
worin  die  Ansicht  Gönner's  völlig  ignorirt  und  die  ausnahmslose
  Vorschrift  ertheilt  wird,  jene  Gesetzesstelle  nach
dem  Wortlante  auszulegen  und  anzuwenden.

In  §  28  Ziff.  14  der  Instruction  heißt  es  nämlich,
nach  Anführungdder  diesbezüglichen  Gesetzesworte,  in  Abs.  4:

„Wenn  daher  ein  ..  ..  Glänbiger  wegen  600  fl.  die  Eintragung
  einer  Hypothek  auf  mehrere  Grundstücke  begehrt,  unter
welchen  aber  ein  elnziges  den  wahren  und  dauerhaften
Werth  von  2000  fl.  hat,  auch  mit  berelts  eingeschriebenen
Hypotheken  ulcht  weiter,  als  auf  1200  fl.  belastet  ist,  so  kann