214  Das  Sicherheitsmaß  bel  den  geseplichen  Hypothelen.

der  Schuldner  verlangen,  daß  die  Hypothek  nur  auf  dieses  einzige
  Grundstück  mit  Freilassung  der  übrigen  elngetragen  werde,
well  nach  Abzug  der  schon  eingetragenen  Hypotheken  der  noch
übrige  freie  Guiswerth  zu  800  fl.  die  neu  angemeldete  Hypothekforderung
  zu  600  fl.  um  200  fl.,  das  heißt  um  ein  Dritthell
derselben  überstelgt.“

Damit  waren  die  beiden  Gegensätze:  hie  Gönner,
hie  Instruction  geschaffen;  wer  folgte,  schloß  sich,  in  der
Regel  sogar  ohne  jede  nähere  Begründung,  der  einen
oder  anderen  Anschauung  an.

So  folgt  Lehner  in  seinem  Lehrbuche  des  bayer.
Hyp.  R.  8  71  kurzweg  der  Auslegung  der  Instruction,
während  z.  B.  Jungermann  in  seinem  Handbuch  d.
bayer.  Hyp.  R.  S.  196  unter  Ziff.  16  die  Ansicht  Gönner's
ohne  Weiteres  acceptirt.

Etwas  mehr  Worte  widmet  der  Sache  Regelsberger
  in  seinem  bayerischen  Hypothekenrechte,  §  48
Ziff.  5“  S.  211,  speciell  in  Note  14.

„Die  richtige  dem  Geiste  des  Gesetzes  entsprechende  Auslegung
dieser  nicht  unzweidentig  gefaßten  Vorschrift  gibt  Gönner.
Elne  andere  Berechnung  des  hypothekfreien  Drittheils  stellt
die  Instructlon  auf,  welche  jedoch  zu  einer  haudgreiflich  unvollkommenen
  Sicherung  des  Berechtigten  führt  und  wegen  dleses
Wlderspruchs  mit  der  Absicht  des  Gesetzes  nicht  maßgebend  ist.“

Unser  oberster  Gerichtshof  hat  den  Gegenstand  einmal,
  nämlich  am  Schlusse  einer  in  Bd.  4  der  Sammlung
unter  Nr.  127  (S.  335)  mitgetheilten  Entscheidung  gestreift,
  worin  es  sich  darum  handelte,  ob  trotz  einer  vom
Specialcurator  gewährten  Rangausweichung  für  das
Muttergut  der  Curandin  noch  genügende  Sicherheit  gegeben
  war,  was  gegebenen  Falls  bejaht  wurde.

Da  hiebei  die  verpfändeten  Immobilien  auf  3346  fl.
gewerthet  waren,  der  nach  der  Rangausweichung  erwachsene
  Vorgang  sich  auf  1500  fl.  zusammen  belief  und  das
maßgebende  Muttergut  sammt  Annexum  (in  der  Sammlung
  nicht  angegeben,  daher  aus  dem  Urtheilsoriginale
entnommenl!)  sich  auf  nur  450  fl.  bezifferte,  war  aller-