Das  Sicherhellsmaß  bei  den  geseylichen  Hypotheken.  215

dings  beiden  Anschauungen  genügt.  Daraus,  daß  indeß
der  genaue  Wortlaut  des  Gesetzes  ohne  jede  weitere  Bemerkung
  angeführt  wird,  möchte  immerhin  der  Schluß
nicht  ungerechtfertigt  sein,  daß  dem  Gerichtshofe  die  wörtliche
  Auffassung  vorschwebte.

Auch  die  Motive  zur  Subhastations-Novelle
können  bei  diesem  Gegenstande  herangezogen  werden,  soweit
  sie  sich  nämlich  auf  die  Ausdehnung  des  §  11  des
Hyp.  Ges.  auf  das  Institut  der  Zwangshypothek  beziehen.
Beil.  Bd.  9,  S.  163  der  Verhandlungen  der  Kammer
der  Abgeordneten  1885/1886:

„Auf  das  Maß  der  Sicherstellung,  welche  der  Gläubiger  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  beanspruchen  hat,  findet  §  11
d.  Hyp.  Ges.  Anwendung.  Besitzt  der  Schuldner  eine  Mehrzahl
  von  Grundstücken,  so  kann  der  Gläubiger  die  Hypothek
auf  allen  eintragen  lassen,  der  Schuldner  ist  aber  berechtigt,
eine  solche  Beschränkung  der  Eintragungen  zu  verlangen,
daß  der  durch  sie  für  den  Gläubiger  gebundene
Werth  den  Betrag  der  Forderung  nicht  um  mehr
als  ein  Drittel  übersteigt.“

Auch  dieser  Ausführung  dürfte  die  wörtliche  Auffassung
  zu  Grunde  gelegt  sein.

In  der  amtsgerichtlichen  Praxis  fällt  doppeltes
  auf:

Verschiedenerseits  hält  man  sich  genau  an  die  Vorschrift
  der  Instruction  und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil
man  diese  auch  in  jener  Beziehung  als  eine  bindende
und  daher  nicht  zu  umgehende  Norm  erachtet,  eine  Ansicht,
  die  allerdings  nebenbei  bemerkt  nicht  stichhaltig  sein
dürfte.  Denn  die  Instruction  ist  eine  bloße  Verordnung
und  keine  authentische  Gesetzesauslegung.  Sie  ist  daher
zwar  in  formellen  Fragen  ausschlaggebend,  bei  Beurtheilung
  von  Fragen  materiellrechtlichen  Inhalts  aber
können  die  ihr  zu  Grunde  gelegten  Rechtsauffassungen
als  solche  den  Richter  keineswegs  binden  (Seydel,
bayer.  Staats-R.,  Bd.  3,  Abtheilung  2,  S.  581).  Von
anderer  Seite  hinwiederum  betrachtet  man  die  Frage,  da