216  Das  Sicherheitsmaß  bei  den  gesehlichen  Hypotheken.

sic,  wie  oben  bemerkt,  hauptsächlich  bei  Prüfung  der
Sicherung  für  das  Vater=  oder  Muttergut  von  Curanden
auftaucht,  als  unter  die  allgemeine  Norm  für  Sicherung
von  Mündelgeldern  fallend  und  gelangt  in  Folge  dessen,
wenigstens,  was  ländliche  Grundstücke  anbetrifft,  zu  dem
gleichen  Resultate,  wie  nach  der  Gönner'schen  Auffassung,
insoferne  nämlich  nach  Preußischem  Landrechte  (Thl.  I,
Tit.  14,  §  188  und  189)  und  nach  dem  Gewohnheitsrechte,
  welches  sich  in  dieser  Beziehung  in  Analogie  zu
jener  Gesetzesvorschrift  in  den  übrigen  Rechtsgebieten
Bayerns  entwickelt  hat,  es  als  Richtschnur  für  die
pupillarische  Sicherheit  gilt,  daß  die  Forderung  des
Mündels  noch  in  die  ersten  zwei  Drittheile  des
Werthes  des  Hypothekenobjects  fallen  müsse  (vgl.  zu
Letzterem:  Roth,  bayer.  Civilrecht,  2.  Aufl.  Thl.  1,
§  115,  Thl.  3,  S.  669;  Rosenkrantz,  Pflegschaftswesen,
§  86  i.  E.  S.  180;  Bl.  f.  RA.  Bd.  4  S.  356).  Hierin
liegt  indeß  eine  nicht  zu  billigende  Verquickung  zweier
nicht  zusammengehöriger  Fragen,  welche  auf  völlig  verschiedener
  Rechtsbasis  beruhen:  hier  ausschließlich  das
Hypothekengesetz,  dort  das  Preuß.  L  R.  bezw.  das  hienach
entwickelte  Gewohnheitsrecht.

Vor  einer  weiteren  Betrachtung  des  Gegenstands
liegt  es  nahe,  einmal  zu  untersuchen,  ob  nicht  aus  den
Verhandlungen  der  beiden  Kammern  Anhaltspuncte  für
die  Auslegung  der  kritischen  Gesetzesstelle  geschöpft  werden
können,  zumal  ja  bekanntlich  im  Regierungsentwurfe  eine
derartige  Beschränkungsclausel  gar  nicht  enthalten  war,
vielmehr  die  ganze  Frage  erst  während  der  Kammerver
handlungen  in  Fluß  kam.

Das  in  dieser  Richtung  zu  findende  Material  ist
Folgendes:

Dem  Abgeordneten  v.  Closen  gebührt  das  Verdienst,
den  eigentlichen  Anstoß  zu  einer  Modification  des  §  11
des  Hyp.  Ges.  gegeben  zu  haben,  indem  er  als  der  erste
„eine  Beschränkung  der  Befugnisse  des  Gläubigers,  auf