Das  Sicherheitsmaß  bei  den  gesetzlichen  Hypotheken.  217

allen  Gütern  des  Schuldners  Eintragungen  ein  und  derselben
  Forderung  vornehmen  zu  lassen“,  für  ein  „dringendes
  Bedürfniß“  erklärte,  zugleich  auf  die  österreichische
Gesetzgebung  und  insbesondere  auf  den  Code  eivil  verweisend
  (Bd.  3  der  Landtagsverhandlungen  des  Jahres
1822,  S.  204  und  205).

In  einer  späteren  Sitzung  erklärte  dieser  Redner
(Bd.  3  S.  393):

„Ohne  diese  Einschränkung  entstünden  die  größten  Nachtheile
für  den  Gutsbesitzer.  Mir,  der  ich  nicht  zum  Rheinkreise  gehörc,
  wird  es  um  so  eher  erlaubt  sein,  Frankreich  anzuführen.
Ich  will  nicht  verlangen,  daß  die  Hypothek,  wie  daselbst,  auf
ein  Drittel  mehr  als  die  Forderung  beschränkt  werde;  man
verlange  doppelte,  selbst  drelfache  Hypothek,  aber  eine  Beschränkung
  muß  vorhanden  seln,  damit  nicht  das  größte  Verderben
  für  den  Gutsbesitzer  aus  dem  Gesetze  hervorgehe.“

In  Folge  dieser  Anregung  wurde  unter  die  134  Fragen,
welche  dem  Landtage  betreffend  Modificationen  des  Hypothekengesetzes
  vorgelegt  wurden,  auch  über  diesen  Gegenstand
  eine,  nämlich  Frage  10  (mitgetheilt  Bd.  4  S.  269),
aufgenommen.  Es  lantete  der  diesbezügliche  Beschluß
des  Landtags:  „Zum  §  11  Abs.  1  ist  beizusetzen:  doch
soll  bei  den  aus  einem  gesetzlichen  Rechtstitel  hervorgehenden
  Hypotheken  die  Eintragung  höchstens  auf  den
dreifachen  Werth  der  Forderung  verlangt  werden  können“
(Beil.-Bd.  3  S.  125,  Beil.  LXXXVII).  Dieser  Beschluß
wurde  mit  den  anderen  der  Reichsrathskammer  übermittelt,
worin  dieser  Modificationsantrag  nach  den  Originalprotocollen
  (im  Drucke  bisher  nicht  erschienen),  folgendes
weitere  Schicksal  hatte:

Schon  dem  Referenten  daselbst  für  das  Hyp.-Ges.,  dem
R.  R.  Freiherrn  von  Seckendorf,  gefiel  die  Fassung  des
Landtags  nicht.  Es  heißt  in  dessen  Referate:

„Die  Kammer  (der  Abg.)  schlägt  vor,  daß  die  Eintragungen
höchstens  auf  den  drelfachen  Werth  der  Forderungen  sollten
verlangt  werden  können;  diese  Fassung  will  mir  nicht  recht
gefallen.  Nicht  der  Werth  der  eingetragenen  Forderung  sollte