Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  219

293  CPO.  Nach  der  ersten  Vorschrift  ist  die  Klage  auf
Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  zulässig,  wenn  der
Kläger  ein  rechtliches  Interesse  an  alsbaldiger  Feststellung
hat.  Im  vorliegenden  Falle  besteht  kein  Streit  darüber,
daß  der  oben  erwähnte  Miethvertrag  unter  den  Parteien
geschlossen  ist,  und  die  Beklagte  die  Annahme  der  gemietheten
  Räume  unter  der  Behauptung  verweigert,  daß
der  Vertrag  rechtlich  nicht  wirksam  sei.  Daß  der  Kläger,
so  lange  diese  Differenz  unter  den  Parteien  besteht,  dadurch
  behindert  ist,  anderweit  über  die  Räume  zu  versügen,
  und  daß  ihm  deshalb  daran  gelegen  sein  muß,
diese  unsichere  Rechtslage  zu  beseitigen,  kann  einem  Bedenken
  nicht  unterliegen.  Damit  ist  aber  auch  das  rechtliche
  Interesse  des  Klägers  an  der  alsbaldigen  Feststellung,
daß  der  Miethvertrag  zu  Recht  bestehe,  hinreichend  dargethan.


Nun  ist  zwar  richtig,  daß  die  erste  Rate  der  Miethe
schon  vor  Erhebung  der  Klage  fällig  war,  und  nichts  den
Kläger  gehindert  hätte,  insoweit  unmittelbar  auf  Zahlung
zu  klagen.  Mit  Unrecht  leitet  aber  der  Berufungsrichter
hieraus  einen  Abweisungsgrund  her.  Freilich  hat  sich
der  RNichter,  wenn  er  über  eine  einzelne  aus  einem  Vertrage
  fließende  Leistung  entscheidet,  in  seiner  Begründung
über  die  Rechtsbeständigkeit  des  Rechtsgeschäfts  zu  äußern.
Aber  seine  in  dieser  Beziehung  getroffene  Entscheidung
bildet  nur  einen  Theil  der  Urtheilsgründe  und  ist  deshalb
niemals  der  Rechtskraft  fähig.  Die  Rechtskraft  bezieht
sich  nur  auf  den  Anspruch,  der  den  Gegenstand  der  Klage
oder  der  Widerklage  bildet,  nicht  aber  auf  die  Feststellung
von  Thatsachen  und  Rechtsverhältnissen,  die  nur  zur
Begründung  des  Anspruchs  dienen  (CPO.  §  293  Abs.  1).
Der  Richter,  der  über  die  späteren  Miethsraten  zu  entscheiden
  hätte,  würde  sonach,  trotz  der  für  den  Kläger
günstigen  Entscheidung  über  die  erste  Rate,  nicht  behindert
  sein,  eine  davon  abweichende,  ihm  ungünstige  Fest-