220  Nelchsgerlchtliche  Entscheidungen.

stellung  des  Rechtsverhältnisses  zu  treffen.  Aber  gerade
in  der  unanfechtbaren  Feststellung  dieses.  Verhältnisses
  liegt  das  rechtliche  Interesse,  das  der  Kläger  am
Ausgange  des  Rechtsstreits  hat.

Fehl  geht  der  Berufungsrichter,  wenn  er  hiegegen
geltend  macht,  daß  auch  nach  Erlangung  eines  Feststellungsurtheils
  der  Kläger  genöthigt  sei,  bei  der  Weigerung
  der  Beklagten  jede  einzelne  Miethsrate  besonders
einzuklagen,  und  die  Beklagte  dadurch  nicht  gehindert
werde,  Rechtsbehelfe  vorzuschützen,  die  den  Anspruch  des
Klägers  ausschlössen.  Der  erste  Satz  beruht  auf  Verkennung
  des  Wesens  des  Feststellungsurtheils,  das  niemals
  auf  Verurtheilung  zu  einer  bestimmten  Leistung
lauten  kann,  und  das  auch  nicht  dazu  bestimmt  ist,  die
Leistungsklage  zu  ersetzen.  Im  Uebrigen  übersieht  der
Berufungsrichter,  daß,  wenn  die  einzelnen  Miethsraten
künftig  Gegenstand  eines  Processes  werden  sollten,
die  rechtskräftige  über  den  Feststellungsanspruch  ergangene
Entscheidung  den  Ausgangspunct  des  Verfahrens  bilden
würde  und  von  der  Beklagten  nicht  weiter  als  dies  der
5  686  CPO.  zuläßt,  in  Frage  gestellt  werden  dürfte.
Zwar  konnte  der  Kläger  die  erste  Miethsrate  ausscheiden
und  besonders  mit  der  Leistungsklage  verfolgen.  Eine
solche  Scheidung  liegt  aber  weder  im  Interesse  des  Klägers,
  noch  in  dem  der  Beklagten.  Beiden  muß  daran
liegen,  daß  der  Anspruch  einheitlich  festgestellt  werde.
Das  Reichsgericht  hat  deshalb  niemals  Anstand  genommen,
in  solchen  Fällen,  wo  die  Klage  auf  eine  Theilleistung
möglich  war,  die  auf  Feststellung  des  ganzen  Rechtsverhältnisses
  gerichtete  Klage  zuzulassen  (Entsch,  des  RG.
Bd.  23  S.  348;  Urtheil  vom  25.  Jannar  1888  V  Nr.  278
1887;  Bolze,  Praxis  des  RG.  Bd.  5  Nr.  1073  S.  335;
Urtheil  vom  14.  Januar  1891  V  Nr.  308/90;  Daubenspeck,
  bergrechtliche  Entscheidungen  S.  329).  V.  Civilsenat
  187/93.  Urtheil  vom  15.  November  1893.