Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  221

Zu  85  495  u.  419  der  Civilproceßordnung.
Wiederholung  der  Eideszuschiebung  im  Falle
des  §  419  Abs.  1CPO.  Gegensatz  des  Abs.  2§5  419
CPO.  Fragepflicht  nach  CPO.  8  130.  Beklagter
hatte  zu  Anfang  1889  von  R.  Baugründe  um  107  824  Mk.
gekauft  und  binnen  Kurzem  an  die  Bauunternehmer  B.  und
U.  um  126000  Mk.  weiter  verkauft.  Kauf  und  Verkauf  erfolgte
  unter  Beihülfe  des  ursprünglichen  Klägers.  Auf  die
Berühmung  des  Beklagten,  daß  er  von  dem  Kläger  eine
aus  Anlaß  einer  Anzahlung  der  Käufer  von  ersterem
für  ihn  in  Verwahrung  genommene  Summe  von  9000  Mk.
zu  fordern  habe,  erhob  Kläger  K.  E.  gegen  den  Beklagten
Klage  auf  Feststellung,  daß  letzterer  nichts  von  ihm  zu
fordern  habe.  Der  Beklagte  beantragte  Abweisung  der
Klage  und  erhob  Widerklage  auf  Zahlung  von  9000  Mk.
sammt  5%  Zinsen  hieraus  seit  der  Erhebung  der  Widerklage
  (19.  Mai  1892).  Nach  der  Behauptung  des  Beklagten
  habe  der  Kläger  von  dem  Seitens  des  Käufers  B.
bei  dem  Spar=  und  Vorschußverein  aufgezahlten  18000  Mk.
den  Betrag  von  9000  Mk.  dem  Beklagten  „hingeschoben“,
die  anderen  aber  mit  der  Erklärung  in  ein  Schränkchen
gelegt,  die  anderen  9000  Mk.  behalte  er  einstweilen  hier,
wenn  einmal  ein  fauler  Wechsel  komme  und  der  Beklagte
ihn  nicht  zahlen  könne,  so  habe  er  gleich  etwas.  Der
Kläger  behauptet  dagegen,  es  sei  Gewinntheilung  vereinbart
  worden  und  in  Folge  dessen  habe  der  Beklagte
ihm  7000  Mk.  „zugeschoben.“  Ueber  die  Ansichnahme
zur  Verwahrung  für  den  Beklagten  schob  dieser  dem
Kläger,  über  die  angebliche  Vereinbarung,  der  Kläger
dem  Beklagten  den  Eid  zu.  Der  Beklagte  nahm  den
ihm  zugeschobenen  Eid  an.  Der  Kläger  schob  den  ihm
zugeschobenen  Eid  zurück.  Mit  Urtheil  vom  2.  Juni  1892
legte  das  Landgericht  den  zurückgeschobenen  Eid  über  die
Ansichnahme  der  9000  Mk.  Seitens  des  Klägers  dem
Beklagten  auf,  mit  der  Folge  der  Abweisung  der