222  Reichsgerlchtliche  Entscheibungen.

Klage  und  Verurtheilung  des  Klägers  auf  die  Widerklage
  für  den  Fall  der  Leistung  des  Eids  und  der  Folge
der  Feststellung  der  Nichtschuld  für  den  Fall  der  Nichtleistung
  des  Eids.  Nach  dem  am  30.  Mai  1892  erfolgten
  Tode  des  K.  E.  wurde  das  Verfahren  von  dessen
Erben  aufgenommen.

Die  von  Seite  der  nunmehrigen  Klägerinnen  eingelegte
Berufung  wurde  unter  die  durch  die  Rechtsnachfolge  veranlaßten
  formellen  Aenderungen  des  erstinstanzlichen  Urtheils,
zurückgewiesen,  auf  die  Revision  derselben  jedoch  das
Berufungsurtheil  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten
  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
  zurlickverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Die  Revision  rügt  die  Verletzung
  der  §§  495  und  419  CPO.  Do  die  Klägerinnen
neue  Beweismittel  in  zweiter  Instanz  gegen  die  Behauptung
  der  Widerklage  vorgebracht,  so  sei  die  in  erster
Instanz  erfolgte  Eideszuschiebung  in  Wegfall  gekommen.
Der  Eid  habe  demgemäß  neu  zugeschoben  werden  müssen.
Der  principale  Antrag  in  der  Berufungsinstanz  sei  auf
vollständige  Aufhebung  des  Urtheils  erster  Instanz,  Erkenntniß
  nach  dem  Klageantrag  und  Abweisung  der
Widerklage  gerichtet  gewesen.  Da  der  Beklagte  einen
Beweis  für  seine  Behauptungen  in  zweiter  Instanz  überhaupt
  nicht  angetreten  habe,  so  sei  nach  diesem  Antrage
zu  erkennen  gewesen;  eventuell  wäre  es  dem  Gerichte
obgelegen  gewesen,  nach  §  130  CPO.  den  Beklagten  zu
fragen,  ob  er  die  Eidesdelation  wiederholen  wolle.  Für
die  Klägerinnen  habe  keine  Verpflichtung  bestonden,  die
in  erster  Instanz  erfolgte  Zurückschiebung  des  Eides
eher  zu  widerrusen  als  bis  die  Eidesdelation  in  zweiter
Instanz  wiederholt  gewesen  sei.  Auch  sei  die  Sachdarstellung
  in  dem  zum  Vortrag  gelangten  Schriftsatze  vom
13.  Jannar  1893  über  die  Gründe,  aus  welchen  der  Eid
in  erster  Instanz  zurückgeschoben  worden,  nicht  anders