Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  223

zu  verstehen,  als  daß  nach  dem  Tode  des  Erblassers
diese  Erklärung  widerrufen  werden  solle;  jedenfalls  sei
Veranlassung  gegeben  gewesen,  auch  diesen  Punct  unter
Bezugnahme  auf  §  130  CPO.  klar  zu  stellen.  Nicht  die
Erklärung  auf  einen  gemäß  §  419  CPO.  als  eventuell
zugeschoben  zu  erachtenden  Eid,  sondern  der  Widerruf
einer  bereits  abgegebenen  Erklärung,  nicht  ein  Fall
des  Abs.  1  des  §  419,  sondern  ein  Fall  des  Abs.  2  des
§*  419  CPO.  steht  in  Frage.  Für  die  Wiederholung  der
Eideszuschiebung  im  Falle  einer  auch  in  der  Berufungsinstanz
  gemäß  88  418,  491  und  495  CPO.  noch  zulässigen
  anderweitigen  Beweisaufnahme  besteht  ein  Bedürfniß
  nur,  wenn  eine  Erklärung  noch  nicht  erfolgt  ist.
Dieses  Bedürfniß  ist  auch  insbesondere  mit  Rücksicht  darauf
  auerkannt  worden,  daß  die  frühere  eventuelle  Delation
zur  Zeit  der  erfolgten  Beweisaufnahme  längst  in  Vergessenheit
  gerathen  sein  könnte,  und  dann  dem  Delaten
billiger  Weise  aus  der  unterlassenen  Erklärung  kein
Nachtheil  erwachsen  dürfe  (Hahn,  Materialien  zur
Civilproceßordnung  I.  Abth.  S.  659).  Es  hat  seinen
Ausdruck  in  der  Vorschrift  gefunden,  daß,  wenn  andere
Beweismittel  geltend  gemacht  werden,  die  Partei,  welcher
der  Eid  zugeschoben  wurde,  nicht  verpflichtet  sei,  sich  über
die  Eideszuschiebung  früher  zu  erklären,  als  bis  die
Eideszuschiebung  nach  Aufnahme  oder  sonstiger  Erledigung
der  anderen  Beweismittel  wiederholt  sei  (§  419  Abs.  1).

Ist  eine  Erklärung  erfolgt,  so  kann  nur  der  Widerruf
  und  die  Zulässigkeit  desselben  in  Frage  stehen  (§  419
Abs.  2  CPO.).

Die  Erörterung  des  Schriftsatzes  vom  13.  Jannar  1893
über  die  Gründe,  welche  den  Kläger  K.  E.  zur  Zurückschiebung
  des  Eids  bestimmten,  würde  sich  auch  aus  dem  Bestreben
  erklären,  die  gegen  die  Glaubwürdigkeit  desselben
sprechenden  Bedenken  zu  entkräften,  dieses  Bestreben  aus
der  Bedentung,  welche  die  Glaubwürdigkeit  des  K.  E.  für