224  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

die  Frage  der  Zulassung  der  Klägerinnen  zu  einem
richterlichen  Eide  haben  mußte.

Die  Feststellung  des  Berufungsgerichts,  daß  die
Partei  eine  Erklärung  des  Inhalts  abgegeben,  daß  sie
von  dem  Widerrufe  keinen  Gebrauch  machen  wolle,  würde,
auch  wenn  sie  nur  in  den  Entscheidungsgründen  enthalten
  wäre,  gemäß  §  285  CPO.  hinsichtlich  der  Thatsache
  der  Abgabe  der  Erklärung  und  des  Wortlants
desselben  nur  durch  das  Sitzungsprotokoll  entkräftet
werden  können.  Die  Fassung  der  den  Widerruf  betreffenden
  Feststellung  „Sie  (die  Klägerinnen)  bescheiden  sich
insbesondere,  daß  die  von  ihren  Erblasser  bewirkte  Zurückschiebung
  des  Eids  Mangels  der  Voraussetzungen
für  die  Ausnahmevorschriften  in  §§  419  Abs.  2,  422,  433
CPO.  nicht  mit  Erfolg  würde  widerrufen  werden  können,"
gibt  aber  dem  Zweifel  Raum,  ob  die  Klägerinnen  auf
das  Recht  des  Widerrufs  verzichten  wollten,  weil  sie  auch
ihrerseits  die  Leistung  des  Eids  nicht  hätten  übernehmen
wollen,  oder  ob  sie  sich  von  der  Geltendmachung  des
Widerrufs  nur  durch  die  rechtsirrthümliche  Meinung  abhalten
  ließen,  daß  ihnen  ein  Recht  des  Widerrufs  nicht
zustehe.  Zur  Hebung  derartiger  Unklarheiten  ist  aber
das  Fragerecht  des  Nichters  bestimmt.  Das  Berufungsgericht
  hat  daher  durch  Unterlassung  der  Ausübung  des
Fragerechts  den  §  130  CPO.  verlett.  .  .  VI.  Civilsenat
  292/93.  Urtheil  vom  29.  Jannar  1894.

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