226  Das  Sicherheitsmaß  bei  den  geseplichen  Hypotheken.

sich  dieser  Melnung  des  Freih.  von  Zentner  an  und
bildeten  dadurch  Mehrheit.

Mehr  ist  in  dem  Protocolle  über  die  so  wichtige
Ausschußverhandlung  nicht  zu  finden.  Im  Plenum  kam
die  Sache  nicht  mehr  zur  näheren  Besprechung.  Der
Ausschußantrag  ward  angenommen  und  gelangte  an  die
Abgeordnetenkammer.  In  dem  bezüglichen  Schreiben
heißt  es,  wie  hier  nochmals  betont  werden  soll:  „den  Betrag
  der  Forderung  um  ein  Drittheil  übersteigt".

In  der  II.  Kammer  wurden  die  neuen  Zusätze  bezw.
Abänderungen  der  Reichsrathskammer  von  dem  sog.  ersten
Ausschusse  einer  genaueren  Prüfung  unterwarfen  und
speciell  in  Bezug  auf  die  Abänderung  zur  Frage  10  beschlossen,
  es  bei  dem  Beschlusse  der  Kammer  der  Reichsräthe
  bewenden  zu  lassen,  „weil  diese  Aenderung  nicht  in
das  Wesen  des  Gesetzes  eingreist"  (Bd.  10  S.  356).
Nähere  Mittheilungen  über  die  diesbezüglichen  Verhandlungen
  fehlen.  Im  Plenum  wurde  der  vorerwähnte
Beschluß  des  Ausschusses  debattelos  genehmigt.

Wie  man  sieht,  ist  die  aus  den  Verhandlungen  der
Kammern  zu  schöpfende  Ausbeute  keine  ergiebige,  da  im
Allgemeinen  nur  ein  dürres  Gerippe  von  Anträgen  und
Beschlüssen  auf  uns  gekommen  ist.  Immerhin  aber
werden  sich  unten  einige  allgemeine  Gesichtspuncte  daraus
entwickeln  lassen.

Nach  allgemein  anerkannter  Negel  hat  den  Ausgangspunct
  für  jede  Gesetzesauslegung  der  Wortlaut  des
Geseßes  als  solcher  zu  bilden.  In  dieser  Richtung  kommt
hier  folgendes  in  Betracht:

Das  Gesetz  gebraucht,  troßdem  es  den  Fall  des
Vorhandenseins  von  Vorhypotheken  als  Beispiel  nimmt,
den  Singular:  „den  Betrag  der  Forderung“,  greift  also
diese  einzelne  neue  Forderung  im  Gegensatze  zu  den
bereits  vorhandenen  Hypotheken  ausdrücklich  heraus  und
setzt  die  Worte:  „um  ein  Drittheil  übersteigt“,  direct  zu
dem  Singnlar:  „Forderung",  so  daß  es  nach  dem
Wortlaute  und  der  Wortstellung  des  Gesetzes  allein  als