Das  Sicherheltsmaß  bel  den  gesehlichen  Hypotheken.  227

das  Naturgemäße  erscheinen  muß,  die  neue  Forderung
als  einzigen  Berechnungsmaßstab  anzunehmen.  Würde  das
Gesetz  den  Plural:  „den  Betrag  der  Forderungen“
gebrauchen,  so  könnte  man  mit  Gönner  dazu  gelangen,
unter  dem  Plural  Forderungen  sowohl  die  bereits
vorhandenen  als  auch  die  neue  Forderung  zu  verstehen,
allerdings  auch  dann  nicht  ohne  eine  gewisse  Vergewaltigung
  des  Ausdrucks.  So  aber  liegt  gerade  auf  dem
vom  Gesetze  gewählten  Singular,  insbesondere  durch  die
pointirte  Gegenüberstellung  desselben  zu  dem  unmittelbar
  vorhergehenden  Plural:  „nach  Abzug  der  vorstehenden
  Posten“,  ein  wohl  zu  beachtender  Nachdruck.

Die  Frage,  wie  der  Ausdruck:  „um  ein  Drittheil
übersteigt"“  zu  verstehen  sei,  führt  uns  etwas  in  das  Gebiet
  der  Rechenkunst.  Heißt  es  von  dem  Gegenstande  a,
er  übersteige,  mit  dem  Gegenstande  b  verglichen,  diesen
um  ein  Drittheil,  so  ist  nach  rechnerischem  Sprachgebrauche
  dies  doch  so  aufzufaffen,  daß  dieses  Drittheil  von
dem  Gegenstande  b.  als  Einheit  von  drei  Dritteln  gedacht,
  abzunehmen  sei  und  also  à  =  b  —  5"—  b  ist.
Auf  unseren  Fall  angewandt:  freier  Güterwerth  (a)  —  b
(Forderung)  —  2

Nach  der  freieren  Auffassung  aber  sollen,  wie  wir
Eingangs  gesehen,  sämmtliche  Forderungen  einschließlich
der  nen  einzutragenden  noch  in  die  ersten  zwei  Dritteile
  des  freien  Güterwerthes  fallen,  so  daß  also  das
Verhältniß  ist:
a  (freier  Güterwerth):  b  (hier  Forderungen  —  1:1=3
  :  2;  a  also  =  3  b  ober  b  +  21

Diese  rechnerische  Ausführung  erbringt  den  deutlichen
Beweis  dafür,  daß  das  Gesetz  im  Sinne  der  Gönner'schen
Auslegung  —  gleichviel  ob  es  nun  „Forderung“  heißt  oder
„Forderungen“"  zu  verstehen  ist  —  unbedingt  sagen  müßte:

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