228  Das  Sicherheitsmaß  bei  den  gesetzlichen  Hypotheken.

den  Betrag  der  Forderung  (oder  Forderungen)  um  die
Hälfte  übersteigt!  Denn  nur  diese  Ausdrucksweise  würde
die  Rechnungsart  der  freieren  Auffassung  rechtfertigen.
So  aber  besteht  kein  Grund  zur  Annahme,  daß  das
Gesetz  seinen  citirten  Worten  eine  andere  als  die  gewöhnliche
  rechnerische  Auffassung  habe  zu  Grunde  legen
wollen,  die  gewiß  auch  schon  zur  Zeit  des  Erlasses  des
Hypothekengesetzes  die  allgemeine  war.

Soweit  die  grammatische  Interpretation,  welche
ausschließlich  zu  Gunsten  der  wörtlichen  Auffassung  ausfallen
  muß.

Die  weitere  Frage,  um  zur  logischen  Interpretation
als  der  zweiten  Stufe  überzugehen,  ist  die,  ob  auf  Grund
der  Kammerverhandlungen  oder  nach  dem  Geiste
und  dem  Wesen  des  Hypothekengesetzes  eine  innere  Veranlassung
  besteht,  eine  andere  Auslegung  als  die  wörtliche
  von  dem  Gesetzgeber  als  gewollt  anzunehmen?

Aus  den  Verhandlungen,  soweit  sie  auf  uns  gekommen
  sind,  dürfte  zunächst  das  Eine  hervorgehen,  daß
man  den  nunmehr  im  Gesetze  stehenden  Text  als  solchen
wirklich  gewollt  hat,  oder  mit  anderen  Worten,  daß  ein
Redaktionsfehler  oder  ein  Redaktionsversehen  (wie  etwa
„Forderung“  statt  „Forderungen“)  nicht  nachweisbar
erscheint.

Wir  werden  ferner  aber  auch  darin  keinen  positiven
Anhaltspunct  dafür  finden  können,  daß  in  den  beiden
Kammern  mit  der  jetzigen  Textirung  ein  anderer  als  der
wörtliche  Sinn  verbunden  worden  wäre.  Wenn  hiebei
auch  nicht  verkannt  wird,  daß  uns  gerade  die  so  wichtigen
Ausschußverhandlungen  nur  in  dürftiger  Gestalt  überliefert
  sind,  so  wird  man  doch  den  allgemeinen  Gesichtspunct
  nicht  außer  Acht  lassen  dürfen,  daß  ja  gesetliche
Muster,  sowie  verschiedenfache  Anträge  im  Sinne  einer
höheren  Sicherung  für  den  Gläubiger  vorlagen  und
daß  man  trotzdem  die  jetzige  Fassung  übereinstimmend
und  ohne  uns  bekannten  weiteren  Widerspruch  schließlich
genehmigt  hat.