230  Das  Sicherhelismaß  bel  den  gesetzlichen  Hypotheken.

Will  man  ferner  auf  den  Geist  und  das  Wesen
des  Gesetzes  zurückgreifen,  so  ist  zu  prüfen,  was  denn
bei  der  kritischen  Gesetzesstelle  als  ratio  legis  zu  gelten  hat.

Hiebei  ist  nun  aus  den  Verhandlungen  der  wichtige
Gesichtspunct  zu  abstrahiren,  daß  der  Grund,  warum
man  überhaupt  eine  Beschränkungsclausel  zu  §  11  des
Gesetzes  wollte,  einzig  und  allein  in  der  Rücksichtnahme
auf  den  Schuldner  zu  suchen  ist  (Abgeordn.  v.  Closenl).

Dieses  Bestreben,  die  dem  Gläubiger  zu  belassende
Sicherheit  zu  Gunsten  des  Grundbesitzers  d.  h.  des
Schuldners  möglichst  einzuschränken,  hat  gerade  im  Reichsrathe,
  wie  aus  dessen  Ausschußverhandlung  hervorgeht,
einen  successive  stärkeren  Ausdruck  gefunden.  Die  ratio
legis  hinsichtlich  dieser  Beschränkungsclausel  liegt  demnach
  jedenfalls  mehr  in  der  Schonung  des  Schuldners
als  in  der  Rücksicht  auf  den  Gläubiger,  weshalb  in  dubio
nach  ersterem  Gesichtspuncte  zu  interpretiren  ist:  die  für
den  Schuldner  günstigere  Auslegung  aber  ist  die  wörtliche!


Prüft  man  ferner  jene  Argumente  genauer,  welche
Gönner  dafür  vorbringt,  daß  die  Sicherung  für  den
Gläubiger  nach  der  wörtlichen  Auffassung  eine  ungenügende
  sei,  so  ergibt  sich  Folgendes:  Das  Argument,
man  könne  nicht  befehlen,  auf  solche  (nämlich  nach  der
wörtlichen  Auslegung)  Sicherheit  das  Vermögen  der
Stiftungen  und  der  Minderjährigen  auszuleihen,
kann  kein  glückliches  genaunt  werden;  denn  die  geseßzliche
Hypothek  für  Stiftungen  (8§  12  Ziff.  2)  bezieht  sich  ja
nur  auf  die  Sicherung  gegenüber  den  Verwaltern  derselben,
  die  Capitalien  der  Stiftungen  aber  wurden
schon  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Hypothekengesetzes
nach  der  V.  v.  6.  September  1811  III  A  (R.  Bl.  1811
S.  1450)  nur  auf  die  erste  Hälfte  des  Werthes  ausgeliehen,
  ein  Grundsatz,  der  im  Allgemeinen  aufrecht  erhalten
  blieb  (vgl.  z.  B.  V.  v.  31.  Juli  1869,  §  2,  R.
Bl.  S.  1442).