Das  Sicherheltsmaß  bel  den  gesetlichen  Hypotheken.  231

Und  was  die  Minderjährigen  anbelangt,  so  ist
davon  auszugehen,  daß  dieselben  von  der  nach  §  11  Hyp.
Ges.  beschränkten  Sicherheit  nur  insoweit  betroffen  werden,
als  es  sich  um  die  Cautionsstellung  der  Vormünder  (§  12
Ziff.  5)  oder  um  jenes  Vermögen  handelt,  das  sich  auf
Grund  des  elterlichen  Rechts  in  den  Händen  eines  Elterntheiles
  befindet  (Regelsberger,  bayer.  Hyp.  R.  8  50
Ziff.  5),  während  für  die  Anlage  der  sämmtlichen  übrigen
Mündelforderungen  weit  strengere  Normen  bei  uns  maßgebend
  sind,  wie  bereits  oben  erwähnt  wurde:  innerhalb
  der  ersten  Werthshälfte  bei  städtischen,  innerhalb
der  ersten  zwei  Drittel  bei  ländlichen  Grundstücken  (vgl.
die  obigen  Citate).  Zudem  kommt  die  Cautionsbestellung
der  Vormünder  bei  uns  selten  vor,  da  denselben  nur
ausnahmsweise  Geld  zur  selbständigen  Aufbewahrung
bezw.  alleinigen  Verwaltung  belassen  bleibt  und,  was  die
Sicherung  des  Vater=  und  Mutterguts  anbetrifft,  so  ist
es  auch  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  für  die  Minderjährigen
besser,  wenn  dem  überlebenden  Elterntheile  bei  Anwendung
  der  wörtlichen  Auslegung  mehr  Grunbdbesitz  zur
Schaffung  weiteren  Credits  bezw.  Hebung  der  Wirthschaft
pfandfrei  gelassen  wird.

Auch  dem  Momente  Gönner's,  „kein  sorgfältiger
Hausvater“  würde  auf  die  nach  der  wörtlichen  Auffassung
sich  ergebenden  Sicherheit  Geld  „ausleihen“,  kann  eine
weitergehende  Bedentung  nicht  beigemessen  werden,  da
ja  die  freiwilligen  Hypotheken  ausdrücklich  von  der  Beschränkungsclausel
  ausgenommen  wurden  und  daher  die
bei  den  Conventionalhypotheken  hervortretenden  Erwägungen
  auf  die  gesetzlichen  Hypotheken  umsoweniger  werden
angewendet  werden  dürfen,  als  ja  diese  sich  zum  Theil
als  ein  Privilegium  für  eine  bestimmte  Art  von  Forderungen
  darstellen  und  nach  moderner  Auffassung  theilweise
  geradezu  als  eine  Art  Geschenk  für  einzelne  Gläubigergruppen
  aufgefaßt  werden  (Bierbrauer  und  Bauhandwerker!).
