232  Das  Sicherheilsmaß  bel  den  gesetzlichen  Hypotheken.

Im  Uebrigen  ist  auch  die  nach  der  wörtlichen  Auslegung
  sich  ergebende  Sicherheit  keineswegs  eine  so  unbedeutende
  als  Glauben  gemacht  werden  will;  denn  die
Gerichte  und  Notare  werden  gewiß  darüber  wachen,  daß
die  Hypothekschätzer  ihrem  Eide  (vgl.  §  11  der  Instr.  f.
d.  Schätzungen):  „den  wahren  Werth  und  nichts  als
den  wahren  Werth  der  zu  schätenden  Gegenstände  bestimmen
  und  nur  solche  Werthbestimmungen,  welche  als
dauernd  und  beständig  anzusehen  sind,  machen  zu
wollen“  im  Einzelfalle  auch  gewissenhaft  nachkommen
werden  und  nicht  umsonst  hat  auch  die  Instruction  zum
Hyp.  Ges.  gelegentlich  der  Erläuterung  der  kritischen
Gesetzesstelle  die  Ermittlung  des  wahren  und  dauerhaften
  Werths  der  Pfandobjecte  betont.  Wenn  diese
Grundsätze  befolgt  werden,  wird  eine  thatsächliche  Schädigung
  der  Betheiligten  zu  den  Seltenheiten  gehören.

Es  dürfte  daher  auch  nach  der  logischen  Interpretation
  die  wörtliche  Auslegung  als  die  richtige  erscheinen
und  bestehen  insbesondere  keine  genügenden  Anhaltspuncte
dafür,  daß  dieselbe  gegen  den  Geist  oder  das  Wesen  des
Hypothekengesetzes  verstoße.

In  letzterer  Beziehung  sei  schließlich  noch  auf  das
obenerwähnte  Factum  zurückverwiesen,  daß  nämlich  der
Landtag  selbst  sich  gegenüber  der  Modificirung  seines
ursprünglichen  Antrags  mit  der  Gewissensberuhigung
abfand,  daß  die  jetzige  Fassung  nicht  in  das  Wesen
des  Gesetzes  eingreifel!

Mögen  auch  in  einigen,  jedenfalls  sehr  vereinzelten
Fällen  bei  Anwendung  der  woörtlichen  Auffassung  Unebenheiten
  mitunterlaufen,  so  berechtigt  dieser  Umstand
allein  die  wissenschaftliche  Auslegung  noch  nicht  dazu,
den  Gesetzgeber  zu  corrigiren.  Nichts  anderes  aber  ist
das  eigentliche  Wesen  der  Anslegung  Gönner's  und
seiner  Nachfolger.