Relchsgerichtliche  Enischeibungen.  233

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen.

Strafgesehbuch;  Strafprocehordnung.

Es  enthält  keine  unzulässige  Ausdehnung
des  §193  StGB.  auf  die  Majestätsbeleidigung,
wenn  wegen  Mangels  des  Bewußtseins  des
ehrverletzenden  Charakters  der  Aeußerung
Freisprechung  erfolgt.  Gründe:  Das  Vergehen
der  Majestätsbeleidigung  fällt  seiner  allgemeinen  Natur
nach  unter  den  Gattungsbegriff  der  Beleidigung.  Die
allgemeinen  Grundsätze,  welche  bei  Beleidigungen  Platz
greifen,  also  namentlich  diejenigen  über  den  dolus,  müssen
folglich  auch  auf  die  Majestätsbeleidigung  Anwendung
finden.  Es  ist  demnach  zur  Strafbarkeit  dieses  Vergehens
  der  Vorsatz,  der  Wille  der  Beleidigung,  welcher
seinerseits  wieder  das  Bewußtsein  des  ehrenkränkenden
Charakters  der  Aeußerung  voraussetzt,  erforderlich  (Entsch.
d.  RG.  in  Strafs.  Bd.  1  S.  46,  Bd.  8  S.  338,  insbes.
S.  341).  Nun  stellt  das  angefochtene  Urtheil  thatsächlich
fest,  daß  der  Angeklagte  die  bezichtigte  Acußerung  nicht
mit  dem  Bewußtsein  des  ehrverletzenden  Charakters  derselben,
  sondern  lediglich  zur  Rechtfertigung  der  von  ihm
vertheidigten  socialpolitischen  Ansichten  gemacht  hat.
Fehlte  aber  dem  Angeklagten  jenes  Bewußtsein,  so  konnte
auch  eine  Verurtheilung  auf  Grund  des  §  95  St  GB.
nicht  erfolgen.

Von  einer  unzulässigen  Heranziehung  des  §  193
a.  a.  O.,  welche  die  Revision  behauptet,  ist  hier  nicht  die
Rede.  Das  angefochtene  Urtheil  zieht  nur  aus  dem
Zwecke  der  bezichtigten  Aeußerung  Schlüsse  auf  den  Sinn
und  die  Bedeutung,  welche  sie  nach  dem  Willen  des
Aeußernden  haben  sollte.  Eine  solche  Schlußfolgerung
ist  nicht  unstatthaft.  Während  §  193  gerade  voraussetzt,
daß  der  Aeußernde  das  Bewußtsein  des  ehrverletzenden