Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  235

Es  mag  sein,  daß  die  Angeklagte  nicht  begriff,  daß
eine  ihr  von  einer  Polizeibehörde  abgefragte  Erklärung
den  Thatbestand  eines  Verbrechens  begründen  werde.
Aber  Irrthum  über  das  strafgesetzliche  Verbot  entschuldigt
  nicht  und  daß  der  Angeklagten  die  thatsächliche
Wirkung  ihrer  Erklärung,  der  Unzucht  ihrer  Tochter
durch  Verschaffung  von  Gelegenheit  Vorschub  zu  leisten,
bekannt  war,  hat  das  Urtheil  unanfechtbar  festgestellt.
Damit  zerfällt  Alles  was  die  Revision,  abweichend  von
den  Entscheidungsgründen,  über  den  Mangel  des  Vorsatzes
  und  über  den  Sinn,  den  die  Angeklagte  mit  ihrer
Erklärung  verbunden  habe,  vorbringt.  Die  Behauptung,
sie  habe  die  Sache  nicht  verstanden,  ist  im  Urtheile  als
der  Wahrheit  zuwiderlaufend  bezeichnet,  und  hiebei  muß
es  für  das  Revisionsgericht  sein  Bewenden  haben.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  8.  Jannar  1894.

Die  fortgesetzte  Verwendung  des  erlegten
Wilds  in  dem  eigenen  Haushalte  bildet  den
Begriff  der  Gewerbsmäßigkeit  i.  S.  des  §  249
StGB.  Gründe:  Die  Revision  des  aus  §  294  des
StGB.  bestraften  Angeklagten  bekämpft  die  Annahme
der  Gewerbsmäßigkeit  der  Jagdausübung,  kann  jedoch
einen  Erfolg  nicht  haben.  Das  Instanzgericht  geht  von
dem  richtigen  Begriffe  aus  (Rechtspr.  d.  RG.'s  Bd.  2
S.  336,  Bd.  4  S.  280  und  Bd.  9  S.  91)  und  stellt
fest,  daß  der  Angeklagte,  welcher  mit  einer  Schwester
und  deren  Ehemann  denselben  Hausstand  theilt,  das  erlegte
  Wild  jeweils  der  ersteren  überbrachte,  und  daß  sodaun
  das  Wild  in  dem  gemeinschaftlichen  Haushalt  verbraucht
  wurde;  für  diesen  dauernd  beizutragen,  sei  neben
der  kostenlosen  Befriedigung  der  Jagdlust  vor  Allem  die
Absicht  des  Angeklagten  bei  seiner  unbefugten  Jagdausübung
  gewesen;  die  Absicht  sei  also  auf  fortgesebten  Erwerb
  aus  der  Jagd  gerichtet  gewesen.  Diese  Feststellung
rechtfertigt  die  Anwendung  des  §  294  StGB.  Die  auf