236  Relchsgerlchtliche  Enischeidungen.

Erzielung  von  Gewinn  gerichtete  fortgesetzte  Thätigkeit
braucht  nicht  gerade  die  Erlangung  von  Geld  durch  Verkauf
  zu  bezwecken.  Sie  kann  auch  auf  Beschaffung  des
Lebensunterhalts  für  sich  und  seine  Familie,  beziehungsweise
  die  Angehörigen  gehen.  Die  Gewerbsmäßigkeit  ist
vorhanden,  wenn  die  Handlungen  fortgesetzt  die  Erlangung
  von  Vermögensvortheilen  irgend  welcher  Art  bezwecken
  und  dies  ist  hier  vom  Instanzgericht  angenommen.
Die  Revision  ignorirt  die  oben  erwähnte  Feststellung,
daß  der  Angeklagte  zu  dem  Hausstand  gehörte,  den  er
mit  Wild  versah,  ohne  es  zu  kaufen.  I.  Strafsenat.
Urtheil  vom  4.  Januar  1894.

Die  unbedingte  Einwilligung  eines  Auszuliefernden
  zur  Auslieferung  beseitigt  die
Beschränkung  der  Anklage  auf  diejenigen
Reate,  wegen  welcher  nach  dem  betreffenden
Staatsvertrage  die  Auslieferung  begehrt
werden  kann.  Gründe:  Im  Gegensatz  zu  den  Urtheilsgründen
  ist  die  Revision  der  Ansicht,  daß,  da  die
Auslieferung  des  Angeklagten  wegen  Fälschung  von  Urkunden
  erfolgt  sei,  wegen  einfachen  und  betrüglichen
Bankerutts  aber  eine  Auslieferung  von  den  Vereinigten
Staaten  Nordamerikas  nach  dem  mit  Württemberg  abgeschlossenen
  Auslieferungsvertrage  nicht  bewilligt  werde,
seine  neben  der  Aburtheilung  wegen  einer  Reihe  von
Privaturkundenfälschungen  erfolgte  Verurtheilung  auch
wegen  einfachen  und  betrüglichen  Bankerutts  nicht  zulässig
  gewesen  sei  (sogen.  Specialität  der  Auslieferung).
Das  Revisionsgericht  konnte  jedoch  im  vorliegenden  Falle
eine  Erörterung  dieses  Angriffs  der  Revision  unterlassen,
da  die  Prüfung  der  von  der  Revision  gleichfalls  bestrittenen
  Frage,  ob  der  Angeklagte  nicht,  ohne  ein  Auslieferungsverfahren
  zu  veranlassen,  in  seine  sofortige
Ablieferung  nach  Württemberg  behufs  seiner  Aburtheilung
  eingewilligt,  ja  dieselbe  beantragt  habe,  zu  dem