Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  237

Ergebnisse  führte,  daß  letzteres  der  Fall  gewesen  ist,  eine
Auslieferung  daher  nicht  stattgefunden  hat  und  deshalb
schon  aus  diesem  Grunde  ein  Hinderniß  der  Strafverfolgung
  und  Aburtheilung  des  Angeklagten  auch  wegen
Bankerutts  nicht  besteht.  Denn  aus  dem  Sitzungsprotocolle
  erhellt,  daß  der  Angeklagte  in  der  Hauptverhandlung
  erklärte,  er  sei  mit  seiner  Rücklieferung  nach
Deutschland  einverstanden  gewesen  und  habe  auf  die  Beweise
  verzichtet,  er  habe  beabsichtigt,  sich  dem  Gerichte  zu
stellen;  und  er  wiederholte,  was  er  schon  früher  vorgebracht
  hatte,  daß  er  dem  deutschen  Generalkonsul  zu
New-York  anläßlich  der  Verhaftung  erklärt  habe,  er  habe
gegen  seine  Auslieferung  nach  Württemberg  nichts  einzuwenden.
  Auf  dieses  hin  erfolgte  ohne  Prüfung  der
in  dem  Auslieferungsvertrage  zwischen  Württemberg  und
den  Vereinigten  Staaten  aufgestellten  Voraussetzungen
seine  Rücklieferung  nach  Württemberg.  Wie  die  Urtheilsgründe
  feststellen,  wurde  nur  der  deutsche  Generalkonsul
  angegangen,  ein  Auslieferungsbegehren  an  die
Vereinigten  Staaten  aber  gar  nicht  gestellt.  Somit  kann
von  einer  Einschränkung  der  Verfolgung  und  Aburtheilung
  des  Angeklagten  auf  diejenigen  Strafthaten,  wegen
welcher  seine  Auslieferung  zufolge  des  Vertrags  hätte
begehrt  werden  können,  oder  von  einer  Einschränkung
dieser  Art,  die  aus  einem  speciellen  über  die  Auslieferung
  des  Angeklagten  abgeschlossenen  Vertrage  hergeleitet
  werden  könnte,  keine  Rede  sein.  I.  Strassenat.
Urtheil  vom  4.  Januar  1894.

Das  unbeeidigt  gebliebene  Zeugniß  eines
die  Beeidigung  verweigerndeu  und  deshalb
mit  Geldstrafe  belegten  Zeugen  kann  von  dem
erkennenden  Richter  bei  der  Beweiswürdigung
  auch  dann  verwerthet  werden,  wenn  das
Gericht  von  den  weiteren  Zwangsmaßregeln
des  §  69  St  PO.  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.