238  Relchsgerlschiliche  Enischeldungen.

Gründe:  Die  Revision  behauptet  Verletzung  der  88  60
und  260  St  PO.,  sofern  die  Feststellungen  des  Urtheils
sich  auf  das  Zeugniß  der  N.  stützen  und  die  Beeidigung
dieser  Zeugin  mit  Unrecht  unterblieben  sei.  Diese  Zeugin
hat  unter  der  Erklärung,  daß  sie  Baptistin  sei  und  ihr
Gewissen  es  ihr  nicht  zulasse,  den  Zeugeneid  zu  leisten,
die  Eidesleistung  verweigert  und  ist  deshalb  zunächst
unbeeidigt  zur  Sache  vernommen  worden.  Nachdem  sodann
  durch  Einholung  einer  amtlichen  Acußerung  des
Dekanats  erhoben  war,  daß  die  Secte  der  Baptisten  eine
solche  Religionsgesellschaft,  auf  welche  §  64  St  PO.  Anwendung
  finden  könnte,  nicht  bilde,  wurde  die  R.  nochmals
  aufgefordert,  den  Eid  zu  leisten,  blieb  aber  bei
ihrer  Weigerung  stehen,  und  wurde  nunmehr  wegen  Verweigerung
  der  Eidesleistung  ohne  gesetzlichen  Grund  gemäß
  §  69  St  PO.  zu  der  Geldstrafe  von  3  Mark  verurtheilt.
  Weitere  Anträge  wurden  in  der  Hauptverhandlung
  auf  diese  Eidesverweigerung  nicht  gestützt  und  in
den  Urtheilsgründen  ist  sodann  ausgeführt,  daß  die  Feststellung
  der  als  erwiesen  angenommenen  Thatsachen  sich
auf  die  eidlichen,  durchaus  glaubwürdigen  Aussagen
zweier  anderer  Zeugen,  sowie  auf  die  Angaben  der  Zeugin
R.  gründe.  Diese  Zeugin,  deren  Beeidigung  gemäß  §  60
St  PO.  zunächst  ausgesetzt  worden  sei,  habe  zwar  nach
Ablegung  ihres  Zeugnisses  die  Beeidigung  desselben  in
unzulässiger  Weise  verweigert  und  sei  hiewegen  bestraft
worden.  Allein  die  ganze  Persönlichkeit  der  Zeugin,
wie  die  Art,  auf  welche  sie  ihr  Zeugniß  ablegt,  habe  den
Eindruck  gemacht,  daß  die  Zeugin  eine  gewissenhafte
wahrheitsliebende  Person  sei,  weshalb  unter  Abstand  von
Maßregeln  zur  Erzwingung  der  Beeidigung  den  Aussagen
der  Zeugin  Glauben  beigemessen  worden  sei.  Das  dargelegte
  Verfahren  des  Gerichts  kann  mit  Grund  nicht
beanstandet  werden.  Es  stand  zuvörderst,  zumal  durch
die  Erklärung  der  Zeugin  Bedenken  über  die  Zulässig-