Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  239

keit  ihrer  Beeidigung  aufgeworfen  waren,  gemäß  §  60
St  PO.  in  dem  Ermessen  des  Gerichts,  die  Beeidigung
bis  nach  Abschluß  der  Vernehmung  der  Zeugin  auszusetzen.
  Nachdem  dieselbe  schließlich  auf  ihrer  Verweigerung
  des  Eides  beharrte,  ist  sie,  wie  §  69  Abs.  1  St  PO.
vorschreibt,  zu  einer  Geldstrafe  verurtheilt  worden.  Durch
Abs.  2  des  §  69  sodann  war  dem  Gericht  nicht  unbedingt
  vorgeschrieben,  sondern  nur  gestattet  und  in  dessen
Ermessen  gestellt,  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses  und,
wie  die  Entstehungsgeschichte  (Prot.  S.  77  und  828)
klar  ergibt,  der  Beeidigung  Haft  bis  zu  6  Monaten  anzuordnen.
  Eine  gesepliche  Nöthigung  des  Richters,  zur
Anwendung  dieser  Zwangsmaßregel  überhaupt  zu
schreiten,  oder  gar  sie  bis  zur  Maximalhöhe  der  Haft  zu
erschöpfen.  besteht  also  nicht.  Es  besteht  aber  auch  keine
gesetzliche  Vorschrift,  welche  dem  Richter,  wenn  er  nach
der  concreten  Sach=  und  Beweislage  davon  abstehen
will,  Zwangsmaßregeln  zur  Erzwingung  der  Eidesleistung
zu  ergreifen,  verbieten  würde,  von  dem  einmal  abgelegten,
aber  ohne  Eidesbekräftigung  gebliebenen  Zeugniß  bei  der
Urtheilsfindung  Gebrauch  zu  machen.  Dem  Grundsatz
des  §  60  St  PO.,  daß  in  der  Hauptverhandlung  jeder
Zeuge  Mangels  eines  gesetzlichen  Grundes  der  Nichtbeeidigung
  beeidet  werden  muß,  können  thatsächliche  Hindernisse
  entgegentreten.  Wenn  z.  B.  ein  Zeuge,  dessen
Beeidigung  nach  §  60  ausgesetzt  war,  nach  Abschluß
seiner  Vernehmung,  aber  vor  der  Eidesleistung  plötzlich
versterben  würde,  so  würde  Nichts  im  Wege  stehen,  das
unbeeidigt  gebliebene  Zeugniß  im  Urtheil  zu  verwerthen.
Aehnlich  hiemit  findet  im  vorliegenden  Falle  der  Grundsatz
  des  §  60  an  der  Eidesverweigerung  der  Zeugin,
welche  durch  Zwangsmaßregeln  zu  brechen  das  Gericht
nach  der  Sachlage  keine  Veranlassung  fand,  ein  seine
Anwendung  einschränkendes  Hinderniß.  Nach  dem  Grundsatz
  der.  freien  Beweiswürdigung  ist  es  aber  dem  Gericht,