240  Literatur.

welches  seine  Ueberzengung  aus  dem  Inbegriff  der  in
der  Hauptverhandlung  stattgehabten  Beweisaufnahme
und  Verhandlung  zu  schöpfen  hat  (§  260  StPO.),  nicht
verwehrt,  auch  eine  solche  Zeugenaussage,  welche  ohne
Verletzung  eines  Proceßgesetzes  in  der  Hauptverhandlung
abgegeben,  aber  schließlich  ohne  Eidesbekräftigung  geblieben
  ist,  bei  der  Sachentscheidung,  natürlich  unter
Beachtung  des  Umstands,  daß  das  Zeugniß  ein  unbeeidigtes
  ist,  als  Beweismittel  heranzuziehen.  Das  Verlangen,
  daß  das  Gericht  Aussagen,  die  ihm  in  proceßordnungsmäßiger
  Weise  vorgeführt  worden  sind,  als  nicht
vorhanden  ansehen  und  nicht  beachten  sollte,  wäre  bezüglich
  der  Geschwornen  unausführbar  und  uncontrolirbar,
bezluglich  der  übrigen  Gerichte  aber  mit  dem  8  260  St  PO.
unvereinbar.

Hienach  mußte,  in  Uebereinstimmung  mit  einer  von
dem  Reichsgericht  schon  in  einem  früheren  ähnlichen  Falle
(Urtheil  des  II.  Strafs.  gegen  W.  vom  17.  Juni  1890
Rep.-Nr.  1530/90)  getroffenen  Entscheidung,  die  Revision
als  unbegründet  verworfen  werden.  I.  Strafsenat.  Urtheil
  vom  19.  Februar  1894.

Literatur.

Im  Verlage  von  C.  H.  Beck  (Oskar  Beck)  in  München
ist  in  zweiter  revidirter  und  vermehrter  Auflage  erschienen:
„Die  Laudesfischereiordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  4.  October  1884.“  Mit  Erläuterungen  herausgegeben
von  Dr.  Julins  von  Staudinger.  Zweites
Bändchen,  enthaltend  die  Kreisfischereiordnungen
und  sonstige  Zusatzvorschriften.  8°  S.  106.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Ense  (Carl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof.  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.