Zwölfter  Ergänzungsband.  M.  16.
Dr.  J.  M.  Heuffert-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Elntrag  und  #lchung  der  stiN]N’—'ieV  epfändeler  Hypotbek--sorderungen

  in  das  Hypotheken  tthellungen  aus  der
4“  9  l-  Ne  —*  in  St  Konkursrecht;

Eintran  und  Löschung  der  Ueberweisung  gepfändeter
  Hypothekforderungen  in  das  Hypothekenbuch.

Die  Reichscivilproceßordnung  enthält  über  die
Pfändung  von  Hypothekforderungen  keine  Sonderbestimmungen.
  Die  Pfändung  von  Hypothekforderungen
  geschieht  danach  wie  die  Pfändung  von  Geldforderungen
  überhaupt  (58  708—711,  729,  730  CPO.).
Der  Landesgesetzgebung  ist  indeß  vorbehalten,  Bestimmungen
  darüber  zu  treffen,  inwieweit  die  Pfändung  von
Hypothekforderungen  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen
und  wie  eine  solche  Eintragung  zu  erwirken  ist  (§  731
CPO.).

Im  Anschluß  hierau  bestimmt  Art.  125  des  bayer.
Ausführungsgesetzes  zur  CPO.  und  Konk.-Ordunng,
daß  die  Pfändung  von  Hypothekforderungen  in  das  Hypothekenbuch
  einzutragen  ist,  und  daß  diese  Eintragung
vom  Vollstreckungsgerichte  von  Amtswegen  beim  Hypothekenamte
  zu  erwirken  ist.  Die  Pfändung  von  Hypothekforderungen
  ist  damit  zum  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch
  (gleich  der  Verpfändung  solcher  Forderungen  nach
§  53  Hyp.-Ges.)  bestimmt  und  erhält  dadurch  den  Schutz
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches,  während  andererseits
  die  Unterlassung  des  Eintrags  die  aus  der

XII.  Ergänzungsband.