242  Eintrag  und  Löschung  gepfändeler  Hypotheksorderungen.

Nichtbethätigung  des  Eintrages  einer  dem  hypothekenrechtlichen
  Eintragungszwange  unterstellten  rechtlichen
Thatsache  hervorgehenden  nachtheiligen  Rechtsfolgen  hat
(ugl.  hiezu  §§  22,  25,  26  Hyp.-Ges.,  Gönner,  Comm.
zu  §  22,  1  und  II;  Regelsberger,  bayer.  Hyp-N.
2.  Anfl.  §  19  S.  87  f.,  §  36  S.  164  ff.).  Es  bedurfte
hiezu  dieser  ausdrücklichen  Bestimmung  des  IArt.  125
a.  a.  O.,  da  die  Pfändung  nicht  unter  diejenigen  Puncte
fällt,  welche  nach  §  22  Ziff.  8  Hyp.-Ges.  unter  den  im
§  25  und  26  bestimmten  Rechtsfolgen  eingetragen  werden
müssen,  weil  diese  insbesondere  keine  Aenderung  des
Hypothekgläubigers  bewirkt,  indem  hiedurch  der  Hypothekschuldner
  nicht  verpflichtet  wird,  an  den  Pfändungsgläubiger
  zu  zahlen  und  dieser  nicht  ohne  weiteres  legitimirt
  ist,  die  Forderung  gegen  den  Hypothekschuldner
geltend  zu  machen  (§  709  CPO.,  Art.  24  des  Ausf.-Ges.
hiezu,  Bayer.  LR.  Thl.  II  Cap.  6  §  12  Nr.  3,  5;
Roth,  bayer.  Civ.-R.  Arch.  II  Cap.  5  §  197),  deren
Wirkung  vielmehr  zunächst  nur  darin  besteht,  daß  dem
Hypothekschuldner  verboten  ist,  an  den  Hypothekgläubiger
zu  zahlen  und  diesem  hinwider  geboten  ist,  sich  jeder
Verfügung  über  die  Forderung  namentlich  der  Einziehung
derselben  zu  enthalten  (Gönner  a.  a.  O.  S.  264  Ziff.  3,
5  730  CPO.)  und  weil  endlich  §  53  Hyp.-Ges.  sich  nur
auf  die  Verpfändung  bezieht.

Bezüglich  des  hypothekarischen  Eintrags  der  Ueberweisung
  gepfändeter  Hypothekforderungen  zur  Einziehung
oder  an  Zahlungsslatt  (§  736  CPO.)  enthält  weder  die
CPO.  noch  das  bayerische  Ausführungsgesetz  hiezu
irgend  welche  Bestimmung.  Es  bestand  hiezu  auch  kein
Anlaß.  Denn

1)  die  Ueberweisung  einer  Hypothekforderung  zur
Einziehung  stellt  sich  dar  als  gerichtliche  Ermächtigung
des  Pfändungsglänbigers  zur  Beitreibung  der  Hypothekforderung
  vom  Hypothekschuldner  an  Stelle  des