Eintrag  und  Löschung  gepfändeter  Hypothekforderungen.  243

Hypothekgläubigers  zu  Gunsten  seiner  Forderung  gegen
diesen.  Wird  der  Einziehungsberechtigte  auch  nicht
Gläubiger,  Inhaber  der  Hypothekforderung,  so  ändert
sich  doch  die  Person  des  bisherigen  Hypothekgläubigers
insoferne,  als  der  Hypothekschuldner  nicht  mehr  an
Letzteren,  sondern  an  dessen  statt  an  den  Einziehungsberechtigten
  zu  leisten  hat.  An  die  Stelle  des  bisherigen
  Hypothekgläubigers  tritt,  wenn  auch  nicht  dem
eigentlichen  Rechte,  doch  der  Rechtsausübung  nach,
also  in  einer  Theilbeziehung,  ein  neuer  Hypothekgläubiger
in  der  Person  des  Einziehungsberechtigten,  so  daß  man
wenigstens  von  einer  theilweisen  Aenderung  des  Hypothekgläubigers
  wird  sprechen  müssen.

Bei  der  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  tritt  ein
Gläubigerwechsel  im  vollen  Umfange  ein,  in  demselben
Maße  wie  bei  der  Cession.  An  die  Stelle  des  bisherigen
Hypothekgläubigers  tritt  der  Ueberweisungsgläubiger  als
eigenberechtigter  Inhaber  der  Hypothekforderung  (§  736
CPO.  und  Gaupp,  Commentar  hiezu).

Wenn  hienach  die  Ueberweisung  von  Hypothekforderungen
  eine  (theilweise  bezw.  gänzliche)  Veränderung  in
der  Person  des  Hypothekgläubigers  herbeiführt,  jede  solche
Veränderung  aber  nach  §  22  Hyp.-Ges.  Ziff.  8  unter
den  in  den  §§  25  und  26  Hyp.-Ges.  bestimmten  Rechtsfolgen
  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen  ist,  so  stellt
die  Ueberweisung  von  Hypothekforderungen  den  Erwerb
eines  eintragspflichtigen  Rechts  an  Hypotheken  dar.

2)  Die  Unterlassung  der  Eintragung  der  Ueberweisung
  in  das  Hypothekenbuch  ist  jedoch  ohne  Gefahr,
wenn,  wie  dieses  zufolge  des  mehrerwähnten  Art.  126
des  bayer.  Ausf.-Ges.  zur  CPO.  und  KO.  der  Fall  ist,
die  Pfändung  der  Hypothekforderung  sogleich  in  das
Hypothekenbuch  zur  Einschreibung  gelangt.  Damit  ist
die  Hypothekforderung  als  Befriedigungsobject  für  die
Forderung  des  Pfändungsgläubigers  gegen  Dritie  ge-2

