244.  Eintrag  und  Löschung  gepftindeler  Hypothelforderungen.

kennzeichnet.  Die  Ueberweisung  zeigt  nur  mehr  die  Art
der  Befriedigung  des  Pfändungsgläubigers  aus  dem  Befriedigungsobjecte
  an.

Der  Eintrag  der  Ueberweisung  der  gepfändeten  Hypothekforderungen
  in  das  Hypothekenbuch  setzt  einen  Antrag
  des  Ueberweis  bigers  beim  Hypothekenamte
voraus  (5  101  Hyp.  Ges.  ).  Unrichtig  ist  es  daher,  wenn
auf  Requisition  des  Vollstreckungsgerichtes  um  Eintrag
der  Pfändung  in  das  Hypothekenbuch,  gleichzeitig  die
Ueberweisung  in  das  Hypothekenbuch  eingeschrieben  wird,
falls  diese  im  Pfändungsbeschlusse  enthalten  ist,  da  ein
diesbezüglicher  Antrag  des  Pfändungsgläubigers  nicht
präsumirt,  beim  Vollstreckungsgerichte  auch  nicht  gestellt
werden  und  das  Ersuchen  des  Letzteren  sich  nicht  über
die  Pfändung  hinaus  erstrecken  kann  (Art.  125  a.  a.  O.).
Ein  solcher  Eintrag  ist  nicht  nur  fehlerhaft,  sondern  führt
auch  leicht  zu  Weiterungen  bei  der  Löschung,  da  der
Löschungsantrag  nur  bezüglich  der  Pfändung  gestellt
werden  wird,  falls  die  Einschreibung  der  Ueberweisung
neben  der  Pfändung  nicht  ausdrücklich  constatirt  wird.
Das  weitere  Verfahren  bezüglich  des  Eintrags  der
Ueberweisung  richtet  sich  (gleich  der  Pfändung)  nach
g8  103  ff.,  insbesondere  §  109  mit  §§  110,  106—108  und
157  Hyp.-Ges.

Hiebei  mag  bemerkt  werden,  daß  die  civilrechtliche
Wirkung  der  Ueberweisung  (wie  der  Pfändung)  durch
die  CPO.  (§§  730,  709,  736)  geregelt  ist,  dieselbe  daher
nicht  vom  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch  abhängig  gemacht
  werden  kann  und  abhängig  ist,  weshalb  der  Eintrag
  in  das  Hypothekenbuch  nur  rechtssichernde,  nicht
rechtsbegründende  Wirkung  haben  kann  bezw.  hat  (Regelsberger
  a.  a.  O.  §  19).  Die  Ueberweisung  wird
wirksam  mit  der  Aushändigung  des  Ueberweisungsbeschlusses
  an  den  Gläubiger,  falls  in  diesem  Augenblicke
die  Pfändung  bereits  vollzogen  d.  h.  dem  Hypothek-