Eintrag  und  Löschung  gepfändeler  Hypotheksorderungen.  245

schuldner  rechtswirksam  zugestellt  ist  (§  730  Abs.  3  8  736
CPO.  und  Gaupp,  Comm.  hiezu).

Die  Löschung  der  Ueberweisungseinträge  setzt  nach
Maßgabe  der  88  107  ff.  Hyp.-Ges.

1)  den  Antrag  oder  die  (freiwillige  bezw.  anzunehmende)
  Einwilligung  desjenigen  voraus,  zu  dessen  Gunsten
sie  eingeschrieben  sind  (88  85,  158,  168  f.  Hyp.-Ges.).  Der
Löschungsantrag  bezw.  die  Löschungsbewilligung  muß

2)  dem  eingetragenen  Rechte  conform  sein,  da  Niemand
  auf  ein  Recht  verzichten  kann,  welches  er  nicht
hat.  Bei  der  Ueberweisung  zur  Einziehung  kann  daher
vom  Einziehungsberechtigten  nur  die  Ueberweisung  zur
Einziehung  nicht  auch  die  überwiesene  Forderung  zur
Löschung  gebracht  werden,  da  nur  jene  für  ihn  eingetragen
  und  derselbe,  wie  auseinandergesetzt,  nicht  Inhaber
der  Forderung  ist.  Diese  verbleibt  dem  bisherigen  Hypothekgläubiger
  und  kann  nur  mit  dessen  Beiziehung  gelöscht
  werden.  Dagegen  kann  Derjenige,  zu  dessen  Gunsten
eine  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  eingetragen  ist,  sowohl
  diesen  Eintrag  als  die  überwiesene  Hypothekforderung,
  deren  Inhaber  er  durch  die  Ueberweisung  geworden,
zur  Löschung  bringen.

Nach  dem  Ausgeführten  kann  auf  Antrag  des
Pfändungsgläubigers  auf  Löschung  der  Pfändung  nicht
auch  die  Ueberweisung  —  auf  Antrag  des  Ueberweisungsgläubigers
  auf  Löschung  der  Ueberweisung  nicht  auch  die
Hypothekforderung  —  auf  Antrag  des  Einziehungsberechtigten
  auf  Löschung  der  Ueberweisung  und  der  Hypothekforderung
  nur  erstere,  nicht  aber  letztere  gelöscht  werden.
Die  Praxis,  auf  Antrag  des  Pfändungsgläubigers  auf
Löschung  der  gepfändeten  und  zur  Einziehung  überwiesenen
  Forderung  wegen  erfolgter  Zahlung  auch  die  Hypothekforderung
  zu  löschen,  ist  um  so  ungerechtfertigter,
als  die  Befriedigung  des  Einziehungsberechtigten  nicht
nothwendig  aus  dem  Pfandobjecte  durch  Leistung  des