246  Reichsgerlchtliche  Enischeidungen.

Hypothekschuldners  erfolgen  muß.  Der  Einziehungsberechtigte
  gilt  mit  der  Ueberweisung  der  Hypothekforderung
  nicht  als  befriedigt  und  kann  dessen  Befriedigung
  vor  der  Beitreibung  der  Hypothekforderung  vom
Hypothekschuldner  durch  denselben  auch  noch  von  Seite
des  Hypothekgläubigers  erfolgen  (Gaupp,  Commentar
zu  §  736  CPO.).
Dachau,  im  Juni  1894.
Hans  Leeb,  gepr.  Rechtsprakticant.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Konkursrecht;  Cinikrecht.

Gewahrsam  im  Sinne  des  §  36  der  Konkursordnung.
  Im  November  1891  hat  der  Kläger
dem  Kaufmann  Th.  in  Firma  Th.  u.  M.,  25  Kisten
amerikanischen  Speck  und  100  Tierces  amerikanisches
Schmalz  ab  Chicago  eif*)  Stettin  für  8947  Mk.  93  Pf.
gegen  Dreimonatsaccept  verkauft  und  ihm  die  girirten
Connossements  gegen  den  Empfang  der  Accepte  ausgehändigt.
  Die  Waare  kam  mit  dem  Dampfer  C.  am
15.  December  in  Stettin  an  und  wurde  nebst  anderen
Stückgütern  vom  17.  bis  19.  December  Abends  auf  dem
Dunzigquai  in  Stettin,  welcher  unter  Aufsicht  und
Verwaltung  des  Eisenbahnfiscus  steht,  entlöscht.  Am
19.  December  hat  Th.  seine  Zahlungen  eingestellt  und
der  davon  benachrichtigte  Kläger  durch  Telegramm  von
demselben  Tage  dem  Schiffsagenten  J.  in  Stettin,  welcher

*)  Cifost,  ineuranco  freight  ober  cost  inclnded  freight,
der  Verkäuser  übernimmt  Kosten,  Assecuranz  und  Fracht.  Ueber
die  Bedentung  der  Clausel  s.  E.  d.  ROHG.  Bb.  13  S.  438;  E.  d.
R  .  in  Clvilsachen  Bd.  14  S.  141.