Neichsgerichtliche  Entscheidungen.  247

Connossement  über  die  gesammte  Ladung  in  Händen
und  die  Auslieferung  der  Stückgüter  zu  besorgen  hatte,  die
Auslieferung  an  Th.  und  M.  untersagt.  Am  21.  December
ist  auf  Antrag  des  Klägers  durch  Beschluß  des  Landgerichts
  dem  Th.  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung
aufgegeben  worden,  sich  weder  selbst  noch  durch  Andere
in  den  Gewahrsam  der  entlöschten  Waare  zu  setzen.  Am
21.  December  hat  das  Hauptsteueramt  zu  Stettin  die  auf  der
Zollabfertigungsstelle  am  Dunzigquai  befindliche  Waare
wegen  rückständiger  Zollgefälle,  die  Th.  und  M.  schuldeten,
  im  Verwaltungsz  sverfahren  gepfändet  und  in
die  öffentliche  Packhofsniederlage  schaffen  lassen.  Am
24.  December  ist  über  das  Vermögen  von  Th.  und  M.
der  Konkurs  eröffnet  worden.  Am  20.  Jannar  1892
hat  das  Hauptsteneramt  die  Pfändung  aufgehoben  und
jedes  Rechtes  aus  derselben  entsagt.  Die  Waare  ist  demnächst
  mit  dem  Einverständniß  beider  Parteien  durch  den
Verwalter  verkauft  und  der  Erlös  nach  Abzug  der  Fracht
mit  8191  Mk.  90  Pf.  als  Streitgegenstand  verzinslich
bei  dem  Bankhaus  Sch.  in  Stettin  hinterlegt  worden.
In  der  Klage  vom  11.  Jannar  1892  hat  der  Kläger
gegen  den  Verwalter  der  Konkursmasse  auf  Grund  des
§5  36  der  Konkursordnung  das  Verfolgungsrecht  geltend
gemacht  und  Anerkennung  seines  Aussonderungsrechts
an  der  Waare  verlangt,  den  Klageantrag  aber  demnächst
nach  dem  Verkaufe  der  Waare  in  der  aus  dem  angefochtenen
  Urtheil  ersichtlichen  Weise  modificirt.  Der  Beklagte
  hat  Abweisung  der  Klage  beantragt.  Er  beruft
sich  darauf,  daß  auf  dem  Auszug  und  der  geuerellen
Declaration  des  Schiffsführers  bereits  am  18.  December
die  Stenerbehörde  zur  Uebernahme  der  unverzollten  Waare
in  der  Niederlage  ersucht  sei,  und  behauptet,  daß  die
Waare  bereits  am  18.  December  von  ihrem  Handlungsgehülfen
  N.  übernommen  und  mindestens  nach  der
Vollendung  der  Löschung  und  Verwiegung  am  19.  De-