248  Relchsgerlchiliche  Entscheldungen.

cember  thatsächlich  in  den  Gewahrsam  von  Th.  und  M.
dadurch  übergegangen  sei,  daß  der  Eisenbahnfiscus  sie
für  die  Firma  bewacht  und  im  Dunzigquai  habe  lagern
lassen.  Er  behauptet,  daß  das  Steueramt  Niederlagescheine
  für  Th.  und  M.  ausgestellt  und  dem  Th.  übersandt
  habe.  Eventuell  sei  doch  durch  die  vor  der  Zustellung
der  einstweiligen  Verfügung  vom  21.  December  erfolgte
Pfändung  die  Waare  durch  die  Steuerbehörde  für  Th.
und  M.  in  Besitz  genommen.  Der  Kläger  hat  dies  bestritten
  und  geltend  gemacht,  daß  er  bereits  am  20.  December
  bei  Th.  und  M.  erklärt  habe,  daß  er  die  Waare
wegen  der  Zahlungseinstellung  zurückfordere.

Der  erste  Richter  hat  durch  Urtheil  vom  11.  April  1892
die  Klage  kostenpflichtig  abgewiesen,  weil  der  Stenerfiscus
  die  Waare  vor  der  Zustellung  der  einstweiligen  Verfügung
  und  der  Konkurseröffnung  für  Th.  und  M.  in
Gewahrsam  genommen  habe.  Auf  die  Berufung  des
Klägers  ist  dagegen  durch  Urtheil  vom  13.  Mai  1893
nach  erhobenem  Beweise  der  Beklagte  zur  Anerkennung
des  Aussonderungsrechts  und  Einwilligung  in  die  Auszahlung
  der  hinterlegten  8191  Mk.  90  Pf.  sammt  Zinsen
an  den  Kläger  gegen  Herausgabe  der  Accepte  von  Th.
und  M.  kostenpflichtig  verurtheilt.  Die  Revision  des
Beklagten  wurde  zurückgewiesen.

Gründe:  Der  erste  Richter  hat  die  Klage  abgewiesen,
  weil  die  Waare  am  21.  Januar,  vor  Zustellung
der  einstweiligen  Verfügung,  durch  den  Steuerfiscus  mit
dem  Willen  des  Th.  gepfändet  und  dadurch  für  denselben
in  Gewahrsam  genommen  sei.  Dies  hat  der  Berufungsrichter
  mit  Recht  reprobirt.  Ob  darauf,  daß  die  Pfändung
mit  dem  Willen  des  Th.  geschehen,  Gewicht  zu  legen
sein  würde,  kann  auf  sich  beruhen  bleiben,  weil  diese  Annahme
  des  ersten  Richters  durch  die  Anskunft  des  Hauptsteueramts
  1  zu  Stettin  vom  28.  Februar  1893  beseitigt
ist.  Die  Einwilligung  des  Th.  in  die  Pfändung  war