Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  249

überdies  ebenso  wie  die  Pfändung  selbst  bedeutungslos,
wenn  zur  Zeit  der  Pfändung  Th.  selbst  oder  ein  Dritter
für  ihn  nicht  den  Gewahrsam  der  Waare  hatte  (88  28,
29  preuß.  V.  vom  7.  September  1879,  betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren,
  Ges.  Samml.  S.  591).  Die
Pfändung  und  die  dadurch  bewirkte  Besitznahme  des
Pfandgegenstands  durch  den  Pfandgläubiger  konnte
rechtlich  dem  Schuldner  die  in  8  36  der  Konkursordnung
  vorausgesetzte  thatsächliche  Verfügungsmacht
über  die  Waare  nicht  verschaffen,  wenn  er  sie  nicht
bereits  hatte.  Denn  der  Pfändungspfandgläubiger
  nimmt  die  Sache  für  sich,  nicht  für
den  Schuldner,  in  BesitY.

Der  Steuerfiscus  hat  seinen  Pfandbesitz  erst  nach
der  Konkurseröffnung,  am  20.  Januar  1892,  aufgegeben
und  dem  Konkursverwalter  die  Waarc  zur  Disposition
gestellt.  Darauf  kommt  nach  §  36  der  Konkursordnung
nichts  an.  Es  fragt  sich  also,  ob  Th.  am  21.  December  1891
zur  Zeit  der  Pfändung  den  Gewahrsam  der  Waare  selbst
oder  durch  einen  Anderen  hatte.  Daß  er  ihn  nachher
erlangt  hat,  behauptet  der  Beklagte  selbst  nicht.  Die  Behauptung
  des  Beklagten  geht  dahin,  daß  Th.  die  Waare
bereits  am  18.  December  thatsächlich  übernommen
und  im  Gewahrsam  seitdem  dadurch  gehabt  habe,  daß
der  Eisenbahnfiscus  sie  für  ihn  am  Dunzigerquai
unter  Verschluß  der  Steuerbehörde  habe  lagern  lassen
und  daß  die  Steuerbehörde  für  ihn  Niederlageschein
ausgestellt  und  ihm  übersendet  habe.  Der  Berufungsrichter
  stellt  aber  auf  Grund  der  Zeugenaussagen  und
des  Reglements  der  Quaiverwaltung  fest,  daß  bis  zum
21.  December  die  Quaiverwaltung  den  Gewahrsam  für
das  Schiff  und  zu  ihrer  eigenen  Sicherung  ausgeübt
  habe,  daß  die  Ausantwortung  der  Ladung  an  Th.  nicht
erfolgt  sei,  daß  die  Steuerbehörde  auch  die  Ladung  nicht
für  denselben  zur  Aufbewahrung  in  die  Niederlage