260  Nelchsgerlchtliche  Enischeidungen.

genommen  habe.  Die  Angriffe  der  Revision  richten  sich
nur  gegen  diese  Feststellung,  sind  aber  unbegründet.

Nach  der  festgestellten  Sachlage  ist  das  mit  Stückgütern
  beladene  Schiff  am  15.  December  in  Stettin  angelangt,
  in  der  Zeit  vom  17.  bis  19.  December  Abends
am  Dunzigquai  entlöscht,  und  das  für  Th.  bestimmte
Gut  als  zollpflichtige  Waare  steueramtlich  verwogen  und
in  die  für  solche  Waare  bestimmte,  unter  steueramtlichem
Verschluß  stehende  Niederlage  auf  dem  Güterboden  am
Ouai  geschafft  worden.  Diese  nach  §  59  des  Vereinszollgesetzes
  vom  1.  Juli  1869  von  der  Eisenbahn  bis
zur  Zollabfertigung  für  die  einstweilige  Niederlegung
parat  zu  stellende  Niederlage  gehört  der  Eisenbahnverwaltung.
  Th.  war  damals  im  Besitz  des  Orderconnossements
  über  die  Waare,  aber  der  Besitz  desselben
verschaffte  ihm  nicht  den  thatsächlichen  Gewahrsam
  im  Sinne  des  §  36  der  Konkursordnung.  Nach
§  5  des  Quaireglements  hatte  nach  der  Entlöschung  die
Eisenbahn  das  entlöschte  Gut  übernommen  und  es  nach
5  6  gegen  Vorzeigung  der  Connossemente,  Empfangsbescheinigung
  und  Vorlegung  der  Zollquittung  auszuliefern.
Wäre  die  Uebernahme  des  Guts  durch  die  Eisenbahnverwaltung
  für  Th.  erfolgt,  so  wäre  nicht  zu  bezweifeln,
daß  es  für  ihn  in  Gewahrsam  genommen  worden.

Aber  durch  die  eidliche  Aussage  des  Eisenbahnstations-Assistenten
  K.  ist  festgestellt,  daß  nach  dem  der  Eisenbahn
  übergebenen  Manifest  J.  J.,  der  Schiffsagent  und
Vertreter  des  Rheders  und  des  Klägers,  der  Empfänger
war,  was  damit  zusammenhängt,  daß  J.  Connossement
über  die  gesammte  Schiffsladung  mit  Anweisung  zur
Aushändigung  der  Stückgüter  an  die  einzelnen  Destinatäre
in  Händen  hatte.  Darin  wird  auch  dadurch  nichts  geändert,
  daß,  worauf  die  Revision  Gewicht  legt,  J.  der
Quaiverwaltung  oder  der  Zollbehörde  oder  Beiden  gegenüber
  die  Firma  Th.  und  M.  als  Empfänger  des