Nelchsgerichtliche  Entscheidungen.  251

Guts  bezeichnet  hat.  Darin  lag  keine  Disposition
des  J.  über  das  Gut  zu  Gunsten  von  Th.  und  M.,
sondern  eine  Anweisung  für  die  künftige  Auslieferung
  und  eine  Legitimation  für  Th.  und  M.  zur
Abnahme,  wenn  Alles  in  Ordnung  ging.  Zur  Auslieferung
  und  Abnahme  ist  es  aber  nicht  gekommen.
  Thatsächlich  ist  nach  der  eidlichen  Aussage
des  K.  die  Auslieferung  der  Waare  Seitens  der  Eisenbahnverwaltung
  erst  am  24.  Januar  auf  eine  Cession
des  J.  an  den  Spediteur  B.  erfolgt,  der  sie  zur  Zollniederlage
  geschafft  und  später  gegen  Zahlung  der  Fracht
an  den  Konkursverwalter  ausgeliefert  hat.  Der  Zeuge
des  Beklagten,  N.,  Angestellter  bei  Th.  und  M.,  hat
denn  auch  eidlich  bekundet,  daß  die  Auslieferung
der  Waare  an  ihn  für  Th.  weder  während  der
Entlöschung  noch  nachher  erfolgt  sei,  und  aus
den  eidlichen  Aussagen  der  Zeugen  M.,  S.  und  F.  erhellt,
  daß  dies  dadurch  verhindert  ist,  daß  der  Kläger,
nachdem  er  von  der  Zahlungseinstellung  des  Th.  am
19.  December  Kenntniß  erhalten,  am  21.  December  die
Auslieferung,  welche  sonst  vielleicht  erfolgt  wäre,  inhibirt
hat.  Auf  den  Inhalt  der  beigebrachten  Zolldeclarationen
kommt  rechtlich  für  die  Frage,  ob  Th.  den  Gewahrsam
erlangt  hat,  gar  nichts  an.  Die  Zolldeclarationen  sind
unter  dem  17.  December  von  dem  Schiffsführer  und  von
J.  als  dem  in  dem  Generalconnossement  bezeichneten
Ladungsempfänger  gemäß  §  22  ff.  des  Vereinszollgesetzes
ausgestellt.  Sie  haben  für  die  Frage  des  Gewahrsams
an  der  Ladung  gar  keine  Bedentung.  Auf  denselben  befindet
  sich  der  Vermerk  von  Th.  und  M.  „Zur  Niederlage,
  sämmtliche  Fässer  enthalten  Schmalz  von  Schweinen.“
Der  Vermerk  bedeutete,  daß  die  Waare  nach  der  Zollabfertigung
  unverzollt  auf  die  öffentliche  Niederlage
  nach  8§8§  97  ff.  des  Vereinsgzollgesetzes  gehen  sollte.
Wäre  sie  auf  diese  Anweisung  von  der  Zollbehörde